Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 22. - 28. Februar 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 1. Dezember 2020 (2C_1059/2019), zur Publikation vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2014 (Basel-Stadt): Der Streit dreht sich um die vom Steuerpflichtigen in der Jahresrechnung seines Einzelunternehmens erstmals gebildeten pauschalen Rückstellungen für Reparaturen und Unterhalt bei einem erheblichen Teil seiner Geschäftsliegenschaften. Streitig war, ob es sich hierbei um steuerlich akzeptierte Rückstellungen gem. Art. 29 Abs. 1 lit. c DBG (andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen) handelte. Das Bundesgericht hat dies aus folgenden Überlegungen verneint: Da laufend vorzunehmende Unterhaltsarbeiten aus steuerlicher Hinsicht auch in laufender Rechnung zu berücksichtigen sind, fällt die Zulassung von Rückstellungen grundsätzlich ausser Betracht. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, wenn der Unterhalt der von einem Unternehmen gehaltenen Liegenschaften in der Vergangenheit vernachlässigt wurde, diesem Umstand nicht durch die Vornahme ausreichend hoher Abschreibungen Rechnung getragen wurde und deshalb in Zukunft wegen erforderlicher umfassender Sanierungsarbeiten mit hohen, infolge der ungenügenden Abschreibungen nicht, oder nur teilweise aktivierbaren Aufwendungen zu rechnen ist. Nur unter diesen Voraussetzungen ist nämlich davon auszugehen, dass die Vermögens- (und Ertrags-)lage des betreffenden Unternehmens ohne Zulassung einer Rückstellung für Grossreparaturen zu günstig dargestellt würde, und hierfür sind Rückstellungen i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. c DBG gedacht. Auch in Fällen, bei denen der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde, aber aktivierbare wertvermehrende Ausgaben anstehen, kann sich jedoch kurzfristig - wenn z.B. eine Grossreparatur für das folgende Geschäftsjahr bereits bevorsteht und deren Kosten abschätzbar sind - die Notwendigkeit ergeben, solche (nach Vornahme ihres werterhöhenden Charakters wegen zu aktivierende) Investitionen bereits in der Vorbereitungsphase solcher Arbeiten (wenn am Ende des Geschäftsjahres schon ein konkreter Sanierungsplan vorhanden ist, Devis zu den durchzuführenden Arbeiten bereits eingeholt wurden und die Arbeitsvergabe unmittelbar bevorsteht) durch Bildung einer Rückstellung buchhalterisch zu berücksichtigen, d.h. auf diese Weise einen möglichst periodengerechten Gewinnausweis zu bewirken. Ein solcher Bedarf zur (kurzfristigen) Rückstellungsbildung ist insbesondere bei Unternehmen mit einem grossen Immobilienbestand denkbar, bei denen in einem regelmässigen Rhythmus Grossreparaturen ausgeführt werden. Da vorliegend die voranstehenden Voraussetzungen seitens des Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen wurden, wurde seine Beschwerde abgewiesen.
  • Urteil vom 9. Februar 2021 (2C_103/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015-2016 (Zürich); Der Verwaltungsratspräsident der steuerpflichtigen AG zog sich pandemiebedingt für eine gewisse Dauer ins nahe gelegene Ausland zurück; Die Steuerpflichtige erteilte der Post für diese Zeit einen Nachsendeauftrag an das Feriendomizil des Verwaltungsratspräsidenten; Wegen des völkerrechtlichen Verbots, Hoheitsakte auf fremdem Staatsgebiet vorzunehmen, konnte eine Gerichtsurkunde des Steuerrekursgerichts (abgewiesene Rechtsmittel) nicht zugestellt werden; Erst durch Steuerrechnung auf die Entscheide aufmerksam geworden, erhob die Steuerpflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht; Das Bundesgericht schützte die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Fristwiederherstellungsgesuch unbegründet und auf die Beschwerde daher nicht einzutreten war; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 11. Februar 2021 (2C_857/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010 (Genf); A. führte ein Einzelunternehmen C und war sogleich noch bei E. AG Verwaltungsrat und hatte Kollektivunterschrift mit seinem Vater. 2013 wurde der Vater alleiniger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Die E. AG hatte Baufahrzeuge, die dem Steuerpflichtigen und seinem Vater gehörten, für überhöhte Beträge geleast. A. hat diese Mieteinnahmen in der Buchhaltung seines Einzelunternehmens verbucht. Streitig ist, ob die Überzahlung als Einkommen bei A. besteuert wird. Vorliegend gelangt die Dreieckstheorie zur Anwendung und somit gibt es keine Besteuerung bei A. Die Bilanz des Einzelunternehmens muss korrigiert werden. Besteuert werden kann nur der Vater als Aktionär der E. AG. Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. Januar 2021 (2C_620/2020): Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012 (Basel-Landschaft); Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren bildet der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid 2C_534/2018 (siehe unseren Beitrag vom 27. Oktober 2019), wonach die Vorinstanz die selbständige Erwerbstätigkeit und damit die Möglichkeit der Verlustverrechnung für die streitige Steuerperiode zu prüfen hatte (Abgrenzung zur Liebhaberei). Vorliegend fehlt es schon am Nachweis einer vom Steuerpflichtigen in der streitigen Steuerperiode im Zusammenhang mit den geltend gemachten Aufwendungen ausgeübten konkreten Tätigkeit, die sich möglicherweise als auf Gewinnerzielung ausgerichtet qualifizieren liesse, weshalb die selbständige Erwerbstätigkeit zu Recht verneint wurde. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide / Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.