Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 13. - 19. Februar 2023 publiziert wurden:
- Urteil vom 5. Januar 2023 (2C_353/2022): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Zürich); Streitig ist, ob die Einkünfte, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner durch die D. AG vermittelten Tätigkeit für die C. erzielt hat, aus einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stammen. Gemäss Bundesgericht beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern aufgrund wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Vorinstanz gelangte aufgrund der zwischen der D. AG und dem Beschwerdeführer bestehenden Vereinbarungen zum Ergebnis, dass die Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Personalverleihs überwiegen. Insbesondere sind die Elemente fremdbestimmte Arbeitsorganisation, Weisungsgebundenheit und Eingliederung des Beschwerdeführers in den Einsatzbetrieb in örtlicher und zeitlicher Sicht gegeben. Im Rahmenvertrag mit der D. AG ist zudem unter Androhung einer Vertragsstrafe untersagt gewesen, während der Laufzeit des jeweiligen Projekteinzelvertrags Aufträge anzunehmen, die das Interesse der D. AG oder deren Vertragspartner wesentlich berühren. Ob seitens der D. AG ein Personalverleih stattfand, oder ob sie einen Auftrag von der C. entgegennahm, braucht nicht beantwortet zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit, wie er selbst geltend macht, über einen erheblichen Spielraum verfügte, blieb jedenfalls das Letztentscheidungsrecht bei der C. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht auch die Vereinbarung eines Zeitlohns für eine unselbständigen Erwerbstätigkeit. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteilvom 27. Dezember 2022 (2C_160/2022): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Zürich); Unterhaltsbeiträge; Vorliegend strittig ist die Frage, in welchem Umfang die vom geschiedenen Vater an die in Thailand lebende Tochter geleisteten Unterhaltsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind. Zwar konnte der Vater nachweisen, effektiv Beiträge im Umfang von CHF 39'820 an die Tochter geleistet zu haben, allerdings vermochte er nicht den Nachweis zu erbringen, dass auch in selbem Umfang eine Rechtspflicht zu Unterhaltsleistungen bestand. Mithin beurteilte das Bundesgericht, wie auch bereits die Vorinstanzen, die dargereichten Unterlagen als nicht ausreichend zur Feststellung der Höhe der Unterhaltspflicht. Dies insbesondere mit Bezug auf die erst im Jahr 2020 abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung mit der geschiedenen Mutter des Kindes. Nachträglich aufgesetzte Verträge, welche Jahre später lediglich zu Beweiszwecken errichtet werden, kann keine Beweiskraft zuerkannt werden. Die vom Steueramt Zürich vorgenommene Ermessenseinschätzung, die eine Unterhaltspflicht von CHF 18'000 vorsieht, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 23. Januar 2023 (2C_290/2022): Staats- und Gemeindesteuern 2011-2012 (Genf) und Nachsteuern direkte Bundessteuer 2011; Strittig war die Frage, in welcher Steuerperiode die Verzugszinsen auf Nachsteuern vom Einkommen abgezogen werden können. Um diesen Zeitpunkt zu definieren, haben sich die kantonale Verwaltung und die Vorinstanz auf die Fälligkeit der fraglichen Zinsen gestützt, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem sie vom Steuerpflichtigen geschuldet werden, während die Beschwerdeführer geltend machen, dass für jede Steuerperiode die in jeder Periode aufgelaufenen Verzugszinsen hätten berücksichtigt werden müssen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Steuerpflichtigen die Verzugszinsen auf Nachsteuern erst ab dem Fälligkeitstermin von ihrem Einkommen abziehen können, d.h. wenn die Zinsen fällig sind, und nicht nur aufgrund der Tatsache, dass sie aufgelaufen sind, ist unter Berücksichtigung der Theorie des Nettovermögenszuwachses und der Rechtsprechung nicht willkürlich. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintretens- und Abschreibungsentscheide:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.