Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 7. - 13. Februar 2022 publiziert wurden.
- Urteil vom 28. Dezember 2021 (2C_55/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2015 (Zürich); Doppelbesteuerung; Aufgrund ihrer Trennung im Steuerjahr 2015 sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass sie getrennt zu veranlagen seien. Ehegatten werden für die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern bis zur rechtlichen oder tatsächlichen Trennung der Ehe gemeinsam veranlagt. Tatsächlich getrennt ist die Ehe für steuerrechtliche Zwecke, wenn der gemeinsame Haushalt und die Gemeinschaftlichkeit der Mittel aufgehoben sind. Von einer Trennung in diesem Sinn ist unter Umständen bereits auszugehen, wenn der gemeinsame Haushalt zwar aufgehoben ist, die gemeinsamen Mittel in diesem Zeitpunkt aber noch nicht restlos entflochten sind. Vorauszusetzen ist allerdings, dass sich die baldige Entflechtung der gemeinsamen Mittel abzeichnet und sie lediglich als eine Frage der Zeit erscheint. Davon kann bei den Beschwerdeführern keine Rede sein, zumal sie nach eigener Aussage auf eine Entflechtung vorerst verzichten wollten. Mittlerweile scheinen die Beschwerdeführer offenbar auch wieder einen gemeinsamen Haushalt zu unterhalten, da sie vor Bundesgericht dieselbe Adresse angegeben haben. Obwohl nicht alle Vermutungen, auf die sich die Vorinstanz für ihre Feststellungen gestützt hat, eine tragfähige Basis haben, erscheint es insbesondere aufgrund der Beziehung zu seiner Ehegattin doch als angemessen, den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2015 dem Kanton Zürich zuzuweisen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen den Kanton Zürich; Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen den Kanton Graubünden.
- Urteil vom 28. Dezember 2021 (2C_936/2020): Amtshilfe DBA CH-IN; Vorliegend ersucht das indische MoF um Amtshilfe bezüglich einer natürlichen Person, die «Beneficiary» eines Trusts ist, für den eine Gesellschaft bei einer schweizerischen Bank ein Konto hält. Umstritten und zu klären ist in diesem Zusammenhang die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Bankinformationen, die sich auf dieses Konto beziehen, voraussichtlich erheblich sein können. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass Begünstigte eines sog. «irrevocable discretionary Trust» lediglich eine sog. Anwartschaft auf Ausschüttungen haben. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf denselben Standpunkt und folgerte daraus, dass Bankinformationen von einem solchen Trust gehaltenen Bankkonto in einem gegen den Begünstigten gerichteten Amtshilfeverfahren nicht voraussichtlich erheblich sind. Das Bundesgericht erwog, dass für die Frage der steuerrechtlichen Behandlung des Trusts indisches Recht anzuwenden sei und es nicht den schweizerischen Behörden obliegt zu prüfen, ob ein «irrevocable discretionary Trust» vorliege. Auch ist es nicht Sache der ESTV sich mit der Rechtsprechung des indischen Supreme Courts auseinanderzusetzen, selbst wenn dieses wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, entschieden hat unwiderruflich diskretionäre Trusts seien den Begünstigten nicht anzurechnen. Es ist somit davon auszugehen, dass sämtliche von der Bank B. AG edierten Dokumente voraussichtlich erheblich sind. Abweisung der Beschwerde der beschwerdeführenden A.
- Urteil vom 23. Dezember 2021 (2C_753/2020): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2006-2011 (St. Gallen); Festlegung des Steuerdomizils und Veranlagungsverfahren; Der Steuerpflichtige macht vor Bundesgericht zum ersten Mal geltend, dass es an der ESTV sei, die Abgrenzung der steuerlichen Zuständigkeiten zwischen den Kantonen St. Gallen, Zürich und Schwyz vorzunehmen. Weiter hätten die Steuerbehörden bei der Ermittlung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen zahlreiche und krasse Verstösse gegen seine Partei- und Verfahrensrechte begangen. Das Bundesgericht führt aus, dass der Steuerpflichtige auf seine Wahl des ordentlichen Rechtsmittelwegs im Kanton St. Gallen zu behaften und dass die Verwendung von im Strafverfahren sichergestellten Beweismitteln im Verwaltungsverfahren grundsätzlich unproblematisch ist. Weiter ist zu verneinen, dass sich der wirkliche Wohnsitz des Steuerpflichtigen im Ausland bzw. in einem anderen Kanton befunden habe. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen, soweit darauf einzutreten ist.
Nichteintreten/Abschreibung:
- Urteil vom 27. Januar 2022 (2C_21/2022): Nacherhebung der Einfuhrsteuer; Abschreibung aufgrund Beschwerderückzugs.
- Urteil vom 27. Januar 2022 (2C_95/2022): Kantons- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer 2016 (Genf); Nichteintreten.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.