Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 8. - 14. Februar 2021 publiziert wurden.
- Urteil vom 17. Dezember 2020 (2C_974/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern (Waadt und Freiburg); Streitig ist, ob das Kantonsgericht Waadt zu Recht bestätigt hat, dass der Betrag der ausgeübten Optionen vom Steuerpflichtigen im steuerbaren Einkommen in den Jahren 2005 – 2007 berücksichtigt wurde. Diese waren im Zeitpunkt der Gewährung 2001 – 2003 bereits vom Kanton Freiburg besteuert aufgrund einer Abmachung mit den Steuerpflichtigen. Es ist das in den Jahren 2005 – 2007 geltende Recht anwendbar. Die vorliegenden Optionen sind auf persönlicher Basis gewährt worden, nicht handelbar, nicht übertragbar und unterlagen einer Sperrfrist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Mitarbeiter eine Frist von 3 Monaten, um diese auszuüben, ansonsten verwirkten sie. Die streitigen Optionen können also im Zeitpunkt der Gewährung als blosse Anwartschaft qualifiziert werden, was eine Besteuerung in diesem Zeitpunkt ausschliesst. Die vorliegende Konstellation kann zu einer allfälligen Doppelbesteuerung im interkantonalen Verhältnis führen. Vorliegend besteht aber kein Steuerhoheitskonflikt und die Identität der Steuerperiode fehlt. Es handelt sich also nicht a priori um einen Fall von verbotener interkantonaler Besteuerung. In BGE 83 I 184 hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine fehlende Identität des Besteuerungszeitraums in einem Fall, in dem jeder Kanton einen anderen Zeitpunkt der Einkommensrealisierung gewählt hat, unerheblich ist. Da es unter altem Recht gewisse Unsicherheiten in Bezug auf den Zeitpunkt der Realisierung von Einkünften aus Mitarbeiteroptionen gab, ist es gerechtfertigt, diese Konstellation als Fall einer verbotenen interkantonalen Doppelbesteuerung zu betrachten. Bei der direkten Bundessteuer hat der Kanton Waadt für 2005 – 2007 die bereits in Bezug auf die Optionen bezahlten Steuern per 2001 – 2003 anzurechnen. Bei der Staats- und Gemeindesteuer hat Freiburg die in Bezug auf die Optionen bezahlten Steuern per 2001 – 2003 zurückzuerstatten.
- Urteil vom 19. Januar 2021 (2C_486/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Genf); Streitgegenstand ist die Berechnungsmethode der Höhe des Eigenmietwertes einer im Ausland gelegenen Immobilie. Eine pauschale Berechnungsmethode für Liegenschaften, die in Ländern liegen, in denen keine Eigenmietwertbesteuerung erfolgt, ist nicht bundesrechtswidrig. Dies schliesst nicht aus, dass eine pauschale Berechnungsmethode auch dann angewendet werden kann, wenn das Land eine Besteuerung des Eigenmietwertes kennt. In Spanien wird eine Steuer auf dem Eigenmietwert erhoben, weshalb die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob dieser nach spanischen Kriterien berechnete Eigenmietwert rechtskonform ist. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und Rückweisung an Vorinstanz.
Nichteintretensentscheide etc.:
- Urteil vom 22. Dezember 2020 (2G_3/2020): Steuerhinterziehung; Berichtigungsgesuch gegen das Urteil vom 3. Oktober 2019
(2C_683/2018) (vgl. unseren Beitrag vom 27. Oktober 2019); das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen; der Kanzleifehler wird im Dispositiv korrigiert (Jahr 2005 statt 2006).
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.