Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 5. - 11. Februar 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 25. Januar 2024 (9C_707/2022): Wehrpflichtersatzabgabe; Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 im Alter von 33 Jahren eingebürgert wurde. Sie stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer nach dem damals geltenden Recht nicht mehr wehrpflichtig war. Für das Jahr 2019 blieb er jedoch militärdienstpflichtig, auch wenn er das Rekrutierungsalter überschritten hatte. In diesem Rahmen hatte der Beschwerdeführer nicht um eine Nachrekrutierung ersucht, so dass er 2019 keine persönliche Leistung erbracht hatte. Folglich war er für dieses Jahr weiterhin zur Zahlung der Wehrpflichtersatzabgabe verpflichtet. MIt Verweis auf Urteil vom 9. Januar 2024 (9C_648/2022 sind die Rügen des Abgagepflichtigen nicht zu hören (Rückwirkungsverbot; EMRK etc.). Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteile vom 19. Dezember 2023 (9C_306/2023, 9C_307/2023, 9C_310/2023): MWST 2017 und 2018; Neben formellen Rügen (offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung; Gehörsverletzung) wehrt sich die steuerpflichtige AG materiell gegen die erfolgte Ermessenseinschätzung. Das BGer kommt zum Schluss, dass keine Gehörs- oder anderweitige Rechtsverletzung vorliegt, die Ermessenseinschätzung zu Recht erfolgte und der Steuerpflichtigen der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Schätzung nicht gelingt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteile vom 19. Dezember 2023 (9C_308/2023, 9C_309/2023): MWST 2017 und 2018, Ermessenseinschätzung; Das BGer kommt zum Schluss, dass das Vorgehen der ESTV keine verfassungsmässigen bzw. EMRK Rechte verletzt und die Ermessenseinschätzung zu Recht erfolgte. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. Dezember 2023 (9C_83/2023) - zur Publikation vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuern (Zürich) und direkte Bundessteuern 2008 – 2015; Die Ehegatten übten ihre zahnärztliche Tätigkeit in einer eigenen Zahnarztpraxis aus. Streitig ist, ob die an die steuerpflichtigen Ehegatten A. und B. ausgerichteten Renten der BÄV (Bayerische Ärzteversorgung) gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG als Leibrenten zu 40% oder gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG grundsätzlich voll zu besteuern sind. Unbestritten ist, dass die Steuerpflichtigen ihre steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz hatten und die Rentenzahlungen aus Deutschland in der Schweiz besteuert werden dürfen. Die deutsche Pflichtversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk ist funktional am ehesten mit der AHV sowie teilweise, abhängig vom erreichten Leistungsniveau, mit der beruflichen Vorsorge in der Schweiz vergleichbar. Die Steuerpflichtigen waren, auf die gesamte Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit gesehen, nur eine kurze Phase Pflichtmitglied der BÄV. Für die überwiegende Dauer ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz waren sie freiwillig versichert. Ab diesem Zeitpunkt kam dieser Versicherung die Funktion einer beruflichen Vorsorge zu. Auch mit dem Eventualantrag, die Renteneinkünfte seien gemäss Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG nur zu 3/5 steuerbar, kamen die Steuerpflichtigen nicht durch, da diese Vorschrift nur Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge betrifft, wobei es sich um solche aus registrierten Vorsorgeeinrichtungen, aus Vorsorgelösungen gemäss Art. 331 OR oder aus Freizügigkeitspolicen handeln muss. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 22. Januar 2024 (9C_104/2023); Staats- und Gemeindesteuern (Zürich) und direkte Bundessteuer 2012; Der beschwerdeführende A führt gegen die aufgrund eines Untersuchungsbericht der ASU aufgerechneten geldwerten Leistungen sowohl auf der EMRK beruhende verfahrensrechtliche Argumente ins Feld, als dass er auch die geldwerten Leistungen in materieller Hinsicht bestreitet. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch materiellen Beanstandungen beurteilt das Bundesgericht allesamt als offensichtlich unbegründet. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.