Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 11. - 17. Dezember 2023 publiziert wurden:
- Urteil vom 15. November 2023 (9C_190/2023): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2016 (Bern); Streitig ist, ob die Steuerpflichtige für die an ihre volljährige Tochter im Rahmen der Ausbildung im Jahr 2016 geleisteten Beiträge Anspruch auf den Kinderabzug und auf die damit verbundenen Abzüge hat. Auch verlangt sie bei der direkten Bundessteuer die Besteuerung zum Elterntarif. Die im Jahr 2016 bereits volljährige Tochter von A. absolvierte in Jahren 2015-2019 ein Studium in den USA, das teilweise die Mutter finanzierte. Die Rechtsprechung hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Eltern mind. die Beiträge in der Höhe des Sozialabzuges erbringen müssen und das mündige Kind auf den Unterhaltsbeitrag angewiesen ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn das mündige Kind trotz seiner Ausbildung in der Lage ist, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Demzufolge sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes für die Zulässigkeit des Kinderabzugs mit zu berücksichtigen. Da die Tochter zwar kein steuerbares Einkommen in diesem Jahr erzielt hat, hingegen über ein steuerbares Vermögen von rund CHF 237'000 verfügte, war es ihr zumutbar, trotz Ausbildung die Kosten für die Ausbildung und den Lebensunterhalt selbst zu übernehmen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 22. November 2023 (9C_630/2023): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2018-2019 (St. Gallen); Abzug für Liegenschaftsaufwand, Abzug für Gewinnungskosten; Verweigerung des Abzugs für Heiz-Contracting-Kosten, weil die beschwerdeführenden Eheleute (Steuerpflichtige) nicht (Mit-)Eigentümer der Heizungsanlage sind. Nichteintreten auf Beschwerde bezüglich verweigerter Abzüge für Rechtskosten mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Prämien für eine nicht obligatorische Unfallversicherung sind nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zusammen mit anderen Versicherungsprämien bis zu einem Pauschalbetrag abzugsfähig (Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG). Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintretens- und Abschreibungsentscheide:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.