Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 12. - 18. Dezember 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 15. November 2022 (2C_392/2022): MWST 2011-2015; Wenn die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Zahlung nur einen Teil des in der Schätzungsmitteilung aufgeführten Betrags betrifft, wird die Steuerforderung in Höhe dieses Betrags rechtskräftig bzw. erlischt; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 17. November 2022 (2C_295/2022): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 (Appenzell Ausserrhoden); Staats- und Gemeindesteuern (Appenzell Ausserrhoden) und direkte Bundessteuer 2016-2017; In der Sache kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Steuerverwaltung auf seine Einsprachen gegen die Ermessensveranlagungen nicht eingetreten ist, was die Vorinstanz im angefochtenen Urteil als rechtmässig beurteilt hat. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vornimmt, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt, oder falls die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Dabei können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Eine entsprechende Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel benennen. Auf die Einsprache einer steuerpflichtigen Person, die nach Ermessen veranlagt worden ist und die mit der Einsprache die unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht nachholt, obschon ihr das möglich wäre, ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass sich die Beschwerde sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern für die strittigen Steuerperioden als unbegründet erweist, weshalb diese abgewiesen wird.
  • Urteil vom 17. November 2022 (2C_304/2022): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2017 und 2018 (Solothurn); Staats- und Gemeindesteuern (Solothurn) und direkte Bundessteuer 2017-2018; Im vorliegenden Verfahren stellte sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid bestätigt hat, mit dem die Veranlagungsbehörde auf die Einsprache der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführer stellten sich auf den Standpunkt, die Steuererklärung 2015 und 2016 welche sie vor Ablauf der Einsprachefrist eingereicht hätten, seien auch als Begründung für die Steuerperioden 2017 und 2018 zu betrachten. Vor diesem Hintergrund kann die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung nicht als hinreichend begründet gelten, wenn darin lediglich auf eine Steuererklärung aus einer früheren Steuerperiode verwiesen wird. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen Eheleute.
  • Urteil vom 17. November 2022 (2C_140/2021): Strassenbeitrag der Einwohnergemeinde Gelterkinden 2017 (Basel-Landschaft); Die Vorinstanz durfte verfassungsrechtlich haltbar erwägen, dass die Erhebung eines kantonalrechtlichen Strassenbeitrags zwingend davon abhänge, dass der abgabepflichtigen Person tatsächlich ein individualäquivalenter Sondervorteil zukommt. Nur ein derartiger Sondervorteil rechtfertigt eine besondere, über die allgemeine Steuerpflicht hinausgehende Abgabepflicht.
  • Urteil vom 25. November 2022 (2C_700/2022): Nachsteuer- und Bussenverfahren 2007 und 2008 (Genf); Die Steuerbehörden müssen sich öffentlich zugängliche Informationen nicht anrechnen lassen. Insbesondere ist die Steuerverwaltung nicht verpflichtet, weitere Untersuchungen aufgrund von Medienberichten, in welcher der Steuerpflichtige als einer der 300 reichsten Schweizer erwähnt wird, vorzunehmen. Die Zurechnung der Vermögenswerte (inkl. deren Erträge) der liechtensteinischen kontrollierten Stiftung entspricht der Praxis des Bundesgerichts. Eine spontane Selbstanzeige ist ausgeschlossen, sofern die Steuerbehörden bereits Untersuchungen eingeleitet haben. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 17. November 2022 (2C_473/2022): Mehrwertsteuer 2016; Streitig ist die Höhe der Verzugszinsen. Es wird auf das Urteil 2C_933/2021 verwiesen und festgehalten, dass der Verzugszins von 4% für die massgebliche Steuerperiode 2016 sich im Gestaltungsspielraum von Art. 108 lit. a MWSTG befindet. Der Zinssatz kann somit als marktüblich eingestuft werden. Die Verzugszinsen bezwecken unabhängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weisen die Verzugszinsen keinen pönalen Charakter auf und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, erweist sich als unzureichend, um dem Verzugszins unter den spezifischen Umständen eines Nullzinsumfeldes einen pönalen Charakter zuzuschreiben. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.