Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 7. - 13. Dezember 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 19. November 2020 (2C_610/2020): Steuerdomizil; Prozesskostenhilfe: Keine unentgeltliche Rechtspflege, da die Unterstützung durch einen Anwalt objektiv nicht erforderlich ist. Der Steuerpflichtige hat den Fragebogen zur Bestimmung seines Steuerdomizils selber ausgefüllt und konnte beim Kantonsgericht auch selber Beschwerde einreichen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. November 2020 (2C_419/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2016 (Genf); Streitig ist, ob die Veräusserung zweier Immobilien eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt. Dies wird vorliegend bejaht mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige aktiv im Immobiliensektor teilgenommen hat. Er war an 42 Immobilientransaktionen beteiligt und arbeitete in Partnerschaft mit Immobilienfachleuten an Immobilienprojekten. Zudem hatte er auch das fachliche Wissen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 21. Oktober 2020 (2C_356/2020): Mehrwertsteuer; Kongresshaus-Stiftung Zürich ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit dem Zweck der Bereitstellung und des Betriebs des Kongress- und Konzertgebäudes in Zürich; Hierfür erhielt die Stiftung ein unverzinsliches Dotationskapital von der Stadt Zürich; Die Stiftung übernahm auch das Baurecht für das Kongress- und Tonhallgebäude, für welches sie der Stadt Zürich jährlich symbolisch CHF 1'000 bezahlte; Gemäss ESTV seien dies Subventionen, die eine anteilsmässige Vorsteuerabzugskürzung bewirken, wohingegen die Stiftung eine Einlage geltend machte; Entscheidend sei für die Abgrenzung, ob das Gemeinwesen für die Zuwendung eine Beteiligung erhält (auch bloss wirtschaftlicher Natur) oder ob die Zuwendung eine Ausgabe beim Gemeinwesen bildet; Vorliegend ist das Dotationskapital als eine Einlage zu qualifizieren; Die jährliche Einsparung des Baurechtszinses gilt als eine Subvention; Beschwerde der Steuerpflichtigen teilweise gutgeheissen.
  • Urteil vom 11. November 2020 (2C_684/2019): Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer 2016 (Luzern); Der Steuerpflichtige wurde im Kanton Luzern mangels Einreichung einer Steuererklärung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach Ermessen veranlagt. In der Einsprache reichte er lediglich das Hilfsformular für Grundeigentum nach und stellte sich auf den Standpunkt, steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug zu haben. Mangels Einreichung der Steuererklärung hat er seine Mitwirkungspflichten verletzt. Damit war der Kanton Luzern nicht verpflichtet, vorab einen Steuerdomizilentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern zu erlassen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die ESTV keine Veranlassung hatte, von Amtes wegen eine Domizilverfügung für die direkte Bundessteuer zu erlassen, stand für sie doch seit der Steuerperiode 2003 fest, dass die direkte Bundessteuer vom Kanton Luzern zu erheben sei. Alleine mit dem Hilfsformular liess sich die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen unter den gegebenen Umständen nicht nachweisen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 11. November 2020 (2C_857/2019): Staats- und Gemeindesteuern 2010 (Zug); Der Steuerpflichtige wurde im Kanton Luzern mangels Einreichung einer Steuererklärung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach Ermessen veranlagt worden. Auf die Einsprachen war jeweils nicht eingetreten worden und die Entscheide wurden rechtskräftig. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug erliess einen korrespondierenden Einspracheentscheid und veranlagte den Steuerpflichtigen nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Der Steuerpflichtige stellte sich aber auf den Standpunkt, sein steuerrechtlicher Wohnsitz sei im Kanton Zug. Der Kanton Zug hat ein entsprechendes Vorbringen grundsätzlich zu prüfen, denn käme es einer unzulässigen formellen Rechtsverweigerung gleich, wenn der Kanton Zug aufgrund Vorliegens eines Urteils im Kanton Luzern keinerlei eigene Prüfung zum steuerrechtlichen Wohnsitz vornähme. Allerdings hat der Steuerpflichtige vorliegend sein Beschwerderecht gegen eine interkantonale Doppelbesteuerung verwirkt. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen den Kanton Luzern, Nichteintreten der Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen den Kanton Zug im Lichte des Verschlechterungsverbots.
  • Urteil vom 11. November 2020 (2C_96/2020): Der Erlass einer Sicherstellungsverfügung war dannzumal nicht willkürlich; die dem Steuerpflichtigen danach durch die Vorinstanz im Rahmen ihres Abschreibungsentscheids auferlegten Kosten werden daher geschützt; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 27. November 2020 (2C_835/2017): Bereits zurückerstattete Verrechnungssteuer (2008 und 2009); Rückerstattung der Verrechnungssteuer (2010 und 2012); Streitig ist vorliegend, ob der Steuerpflichtige, welcher amerikanischer Staatsbürger ist, einen ständigen Wohnsitz in den USA hat und sich somit auf das DBA CH-USA berufen kann; Nach der Würdigung der vorgelegten Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Steuerpflichtige keinen festen Wohnsitz in den USA im Sinne des DBA hat; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen und Pflicht zur Rückzahlung der Verrechnungssteuer.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.