Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 10. - 16. Dezember 2018 publiziert wurden.
- Urteil vom 15. November 2018 (2C_873/2017): Staats- und Gemeindesteuer 2007 (Aarau und Zug); vor Bundesgericht war eine aktuelle Doppelbesteuerung des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Vorinstanz ist in ihrer Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Steuerperiode 2007 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging, weshalb seine bereits vom Bundesgericht festgelegten Erwerbseinkünfte vollumfänglich dem Kanton Aargau zuzuweisen sind. Nach bundesgerichtlicher Überprüfung erweist sich diese Beurteilung als bundesrechtskonform (vgl. E. 3). Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen vermögen allesamt nicht überzeugen (vgl. E. 4). Die Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Kanton Aargau wird abgewiesen. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Kanton Zug wird gutgeheissen. Der Kanton Zug wird angewiesen, die Steuerveranlagung der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2007 aufzuheben und die bereits bezogenen Kantons- und Gemeindesteuern zurückzuerstatten.
- Urteil vom 29. November 2018 (2C_783/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2012 (Zürich); die Anfechtung einer nach pflichtgemässem Ermessen ergangenen Veranlagungsverfügung kann einzig mit der Begründung erfolgen, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (Art. 132 Abs. 3 Satz 1). Prozessual kommt es zu einer Umkehr der Beweislast (ausdrücklich in Art. 183 Abs. 1bis DBG). Diesen Unrichtigkeitsnachweis mit seinen erhöhten Anforderungen vermochten die Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen nicht zu erbringen. Die Steuerpflichtige hätte in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht darlegen müssen, dass und weshalb das Steuerrekursgericht bundesrechtswidrig angenommen habe, dass das kantonale Steueramt Zürich auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Diesen Aspekt vernachlässigt die Steuerpflichtige, zumal sich ihre Ausführungen vor allen Instanzen ausschliesslich um materielle Fragen drehen. Das vorinstanzliche Nichteintreten ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird abgewiesen.
- Urteil vom 29. November 2018 (2C_334/2018): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer 2014 (Genf); Anfechtung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Der Beschwerdeführer vermag eine solche offensichtliche Unrichtigkeit nicht nachzuweisen, indem er dem Gericht einen Beleg einreichte, welcher zeigte, dass sein Anspruch auf eine Arbeitslosenrente Mitte Jahr beendet war. Abweisung seiner Beschwerde.
Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:
- Urteil vom 23. November 2018 (2C_1033/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Graubünden); auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Urteil vom 19. November 2018 (2C_944/2018): Grundstückgewinnsteuer; Steuerperiode 2009 (Basel-Stadt); auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.