Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 9. - 14. Dezember 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 8. November 2024 (9C_171/2024); Kantons- und Gemeindesteuern (Genf) sowie direkte Bundessteuer 2010-2015; Streitgegenständlich war die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens zu Recht geldwerte Leistungen aufgerechnet und sie zu Recht wegen Steuerhinterziehung gebüsst wurde. Hintergrund war, dass die betroffene Unternehmensgruppe einen Grossteil ihrer Umsätze über Gruppengesellschaften im Ausland (namentlich die D Ltd.) abwickelte, wobei die Steuerverwaltung der Ansicht war, der Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Gesellschaften befände sich in Genf. Zur Beilegung eines diesbezüglichen Rechtsstreits reichte die Gruppe bei der Steuerverwaltung ein Ruling ein, in welchem sie ihre Absicht darlegte, eine Prinzipalgesellschaft mit Sitz in Genf zu gründen und ihre Umsätze über diese Gesellschaft abzuwickeln. Das Ruling wurde Ende 2006 bestätigt und 2009 ergänzt. Die Prinzipalgesellschaft wurde 2007 gegründet. Da die Umsätze jedoch nicht wie im Ruling definiert über die gegründete Prinzipalgesellschaft, sondern weiterhin über die D Ltd. abgewickelt wurden, rechnete die Steuerverwaltung die Gewinne der D Ltd. der Prinzipalgesellschaft zu und erhob für die Steuerperioden 2010-2015 Nachsteuern und sprach für diese Steuerperioden Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung aus. Vor Bundesgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, das Ruling aus dem Jahr 2006 könne keine Besteuerungsgrundlage bilden und sei für die Beschwerdeführerin nicht verbindlich, zumal sie das Ruling nicht unterzeichnet habe. Ferner habe die Steuerverwaltung nicht ansatzweise geprüft, ob und inwiefern der Fremdvergleichsgrundsatz verletzt worden sei. Das Bundesgericht wies die Einwände gegen die Verbindlichkeit des Rulings als unbegründet und geradezu treuwidrig zurück. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwiefern die Steuerverwaltung den Fremdvergleichsgrundsatz verletzt habe. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 14. November 2024 (9C_240/2024): Kantons- und Gemeindesteuern (Wallis) und direkte Bundessteuer 2016-2017; Der vorliegende Streitfall betrifft Abzüge von Einkäufen in die beruflichen Vorsorge. Das kantonale Gericht hatte entschieden, dass die Auszahlung des fraglichen Kapitals weniger als drei Jahre, nachdem der Beschwerdeführer die letzten Einkäufe bei der Vorsorgestiftung getätigt hatte, erfolgt war, weshalb eine Nachbesteuerung im Hinblick auf Art. 79b Abs. 3 BVG zulässig gewesen sei. Das Bundesgericht bestätigt, dass die vom Steuerpflichtigen angeführten besonderen Umstände, die zum Kapitalbezug führten, für die Anwendung von Art. 79b Abs. 3 BVG irrelevant sind. Auch vermag der Steuerpflichtige nicht überzeugend darzulegen, dass die zuständige Steuerverwaltung den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wird abgewiesen.
  • Urteil vom 19. November 2024 (9C_207/2024): Staats- und Gemeindesteuern (Zürich) und direkte Bundessteuer 2016; Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht von einem steuerrechtlichen Zufluss der Vermittlungsprovision an die Steuerpflichtige im Jahr 2016 ausgegangen ist. Hintergrund ist eine Vereinbarung betreffend Vermittlungsprovision mit vier luxemburgischen Gesellschaften und zwei Personen (Verkäufer) und der Steuerpflichtigen B.A, welche 2016 abgeschlossen wurde. Gemäss dieser Vereinbarung haben die Verkäufer am 20. September 2015 mit B.A. vereinbart, ihr im Fall der erfolgreichen Vermittlung des Immobilienportefeuilles in der Schweiz eine Provision von 1% des Kaufpreises zu bezahlen. Als erworben gilt eine Forderung in dem Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger einen festen Anspruch erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. Fest ist der Anspruch, wenn die Forderung durchsetzbar ist und sowohl hinsichtlich ihres Bestandes als auch hinsichtlich ihres Umfangs Gewissheit besteht, wobei es genügt, wenn ihre Höhe nach objektiven Kriterien bestimmbar ist. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass von einem steuerrechtlichen Zufluss erst 2016 und nicht 2015 ausgegangen werden kann, da erst die abgeschlossene Vereinbarung 2016 der Steuerpflichtigen eine Grundlage bot, ihre Forderung gegenüber den Verkäufern durchzusetzen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. November 2024 (9C_420/2023): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2012-2015 (Genf); Die Steuerpflichtige vermag nicht nachzuweisen, dass die fraglichen GmbH-Anteile ihrem Vater gehören und von ihr nur treuhänderisch gehalten wurden. Die in Bezug bei auf die GmbH-Anteile bei der Steuerpflichtigen vorgenommenen Aufrechnungen aufgrund geldwerter Leistungen ist rechtmässig; in Bezug auf nicht verbuchte Erträge sind diese ihr per se direkt zuzurechnen; in Bezug auf verbuchte Kosten, die Privataufwendungen des Vaters betragen, in Anwendung der Dreieckstheorie. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten / Revisionsbegehren:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.