Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 2. - 8. Dezember 2024 publiziert wurden:
- Urteil vom 4. November 2024 (9C_185/2024, 9C_188/2024): Mehrwertsteuer 2014; Leistungsempfänger; Strittig war, wer bei erhobenen Gebühren im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich Leistungsempfänger war (entweder inländische Handling Agents oder in- und ausländische Fluggesellschaften). Je nachdem, wie diese Frage beantwortet wird, liegt der Ort der Leistung im Inland (Handling Agents) oder im Ausland (ausländische Fluggesellschaften) oder die Leistung ist von der Mehrwertsteuer befreit (inländische Fluggesellschaften). Die streitbetroffenen Leistungen – EVA-Gebühren (Energie- und Klimaversorgung der Flugzeuge), BRTS- (Nutzung von Applikationen bez. Passagieren und Gepäckstücken), CUTE-Gebühren (Nutzung Applikation und Terminals) und GSA-Gebühren (Nutzung der Gepäcksortieranlage) – wurden unstrittig durch die Handling Agents erbracht. Der Flughafen Zürich brachte dazu hervor, dass diese Handling Agents lediglich Hilfspersonen darstellen, da er das Recht zur Nutzung der zentralen Infrastruktur lediglich den Fluggesellschaften einräume, die ihrerseits wählen könnten, ob sie die Bodenabfertigung alleine oder unter Zuhilfenahme eines Handling Agents vornehmen. Das Bundesgericht stützte sich dementgegen jedoch auf das Betriebsreglement, gemäss dessen die Dienstleister und Selbstabfertiger verpflichtet sind, die zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen und da die Handling Agents die zentrale Infrastruktur auch tatsächlich benutzt haben, sie somit Schuldner der streitigen Gebühren waren und folglich auch als mehrwertsteuerliche Leistungsempfänger zu qualifizieren sind. Die entgegenstehenden Verträge und Rechnungen dienen bei der mehrwertsteuerlichen Zuordnung von Leistungen als wichtiges Indiz. Ergibt sich die Zuordnung von Leistungen aber bereits aus dem öffentlichen Recht, kommen den konkreten Verträgen und Rechnungen keine entscheidende Bedeutung zu. Gutheissung der Beschwerde der ESTV betreffend drei Leistungen (EVA, BRTS & CUTE), Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen betreffend eine Leistung (GSA).
- Urteil vom 15. November 2024 (9C_643/2023): Kantons- und Gemeindesteuern (Neuenburg) und Direkte Bundessteuer 2018 - 2020; Streitig ist, ob das Kantonsgericht den Abzug der Unterhaltsbeiträge, welchen der Steuerpflichtige in seinen Steuererklärungen geltend gemacht hatte, zu Recht verweigerte. Das Kantonsgericht stellte fest, dass der Steuerpflichtige nie verheiratet gewesen sei, sondern in einem Konkubinat lebte. Er macht eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG geltend. Der klare Wortlaut nennt als abzugsfähig nur die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Daraus folgt, dass Unterhaltszahlungen an andere Begünstigte nicht abzugsfähig sind. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 4. November 2024 (9C_321/2024); Steuerhoheit ab Steuerperiode 2018 (Tessin); Streitgegenständlich war das Steuerdomizil der A. GmbH, welches sich nach Ansicht der Tessiner Steuerverwaltung sowie der Vorinstanz ab der Steuerperiode 2018 nicht in Graubünden, sondern vielmehr im Kanton Tessin befand. Da sich der Sitz der Gesellschaft am geltend gemachten Wohnsitz des einzigen Gesellschafters der A. GmbH befand, spielte die Feststellung in Parallelverfahren, dass sich das Steuerdomizil des einzigen Gesellschafters ebenfalls im Kanton Tessin befand (siehe unten Urteil 9C_322/2024 vom 4. November 2024), eine gewichtige Rolle. Vor Bundesgericht konnte die Gesellschaft nichts vorbringen, was die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung der Vorinstanzen als willkürlich hätte erscheinen lassen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 4. November 2024 (9C_322/2024); Steuerhoheit ab Steuerperiode 2017 (Tessin); Strittig war, ob die beschwerdeführenden Eheleute ab der Steuerperiode 2017 nicht wie geltend gemacht im Kanton Graubünden, sondern im Kanton Tessin unbeschränkt steuerpflichtig waren. Die Eheleute vermochten vor Bundesgericht nichts vorzubringen, was die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung der Vorinstanzen als willkürlich hätte erscheinen lassen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 20. November 2024 (9C_265/2024, 9C_266/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Basel-Stadt); Im Streit lag der steuerrechtliche Wohnsitz der beschwerdeführenden Geschwister. Gerügt wurde neben einer Gehörsverletzung und Willkür, insbesondere eine angeblich bundesrechtswidrige Beweislastumkehr, indem die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt sich auf die Vermutung stütze, wonach der bisherige steuerrechtliche Wohnsitz in Basel-Stadt – trotz Umzug in den Kanton Schwyz – weiterhin bestehe. Das BGer verneint eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine unzulässige Umkehr der Beweislast. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteinreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.