Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 16. - 22. November 2020 publiziert wurden.
- Urteil vom 8. Oktober 2020 (2C_443/2020): Mehrwertsteuer; Leistungen unter verbundenen Parteien; A GmbH betreibt ein Architekturbüro; E GmbH und D GmbH (beide verbunden mit der A GmbH) erbringen Immobilien-Dienstleistungen; ESTV begründete eine MWST-Nachforderung gegenüber der A GmbH damit, dass D und E GmbH ohne Personal und Mobilien ihre Geschäftstätigkeit nicht erbringen können, folglich hätte A GmbH Leistungen an die beiden Gesellschaften erbracht, die von der A GmbH weder verbucht noch versteuert wurden; für die Bestimmung des Drittpreises der Leistungen wandte die ESTV die Wiederverkaufspreismethode an; A GmbH gelingt der Nachweis einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht; die Wiederverkaufspreismethode ist bei fehlenden Unterlagen zudem oftmals die einzige praktikable Methode zur Bestimmung eines Drittpreises; Abweisung der Beschwerde der A GmbH (siehe auch unseren Beitrag vom 7. Juni 2020).
- Urteil vom 13. Oktober 2020 (2C_456/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Wallis); Abzugsfähigkeit von Anwaltskosten für die gerichtliche Durchsetzung der Rückübertragung der Ausnützungsziffer auf das Grundstück des Steuerpflichtigen als Unterhalts- bzw. Verwaltungskosten; Anwalts- und Gerichtskosten können abziehbare Unterhalts- bzw. Verwaltungskosten darstellen, wenn die Aufwendungen der Sicherung des Grundeigentums bzw. der Nutzung dienen; Das ist insb. dann der Fall, wenn diese Kosten zur Abwendung einer wertbeeinträchtigenden Herabsetzung der Ausnützungsziffer beitragen; Vorausgesetzt wird, dass das entsprechende Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint; Das Bundesgericht schützte die Feststellung der Vorinstanz, die auf die Anerkennung der streitbetroffenen Anwaltskosten als werterhaltende Unterhalts- und Verwaltungskosten schloss; Abweisung der Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung.
- Urteil vom 20. Oktober 2020 (2C_526/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (St. Gallen); Aufrechnungen zufolge geldwerter Leistungen im Rahmen der Nullveranlagung; Wenn das Steueramt den steuerbaren Gewinn unter Berücksichtigung einer Verlustverrechnung auf CHF 0 festlegt, hat die steuerpflichtige juristische Person rechtssprechungsgemäss kein Feststellungs- oder Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung der Veranlagung berechtigt. Die Höhe des einer solchen Veranlagungsverfügung zugrundeliegenden Verlusts wird nicht rechtskräftig festgesetzt sondern ist in derjenigen Nachfolgeperiode zu prüfen, in der ein steuerbarer Gewinn veranlagt wird. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird abgewiesen.
- Urteil vom 10. November 2020 (2C_234/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Waadt); Eine AG wurde gegründet mittels Sacheinlage, indem die Aktiven und Passiven eines Einzelunternehmens eingebracht wurden. Streitig ist, ob die 5-Jahres-Frist bei der Vermögensübertragung des Einzelunternehmens in die AG verletzt wurde. Die steuerpflichtigen Ehegatten schlossen am 7. März 2013 einen Erbvertrag mit ihren Kindern ab. Darin wurde festgelegt, dass die neu gegründete AG durch einen separaten Vertrag am 30. Juni 2016 an eine Drittgesellschaft zum Preis von CHF 3'351'817 verkauft werden soll, was dem Marktwert entspricht. Bis Juni 2016 blieb der Steuerpflichtige Eigentümer der Aktien und erhielt regelmässig Dividenden und er behielt seinen Status als Verwaltungsratspräsident. Der Steuerpflichtige hat also im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages im Jahr 2013 weder die Aktien veräussert, noch eine Entschädigung dafür erhalten. Somit ist die 5-Jahres-Frist nicht verletzt worden und es liegt eine steuerneutrale Umstrukturierung vor. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintretensentscheide:
- Urteil vom 4. November 2020 (2C_889/2020; 2C_890/2020): Amtshilfe DBA Schweiz-USA; Nichteintreten (siehe auch unseren Beitrag vom 25. Oktober 2020).
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.