Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 18. - 24. November 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 21. Oktober 2024 (9C_501/2023): Tourismusförderungstaxe der Gemeinde Anniviers 2009-2014 (Wallis); vor BGer war in materieller Hinsicht strittig, ob die Vorinstanzen zu Recht bestätigt hatten, dass die auf dem Gebiet der Gemeinde Anniviers gelegene Tankstelle der Tourismusförderungstaxe untersteht. Diese Abgabe, die anstelle der Beherbergungstaxe erhoben wird, richtet sich an die direkten und indirekten Nutzniesser des lokalen Tourismus. Die beschwerdeführende Tankstellenbetreiberin konnte vor BGer nicht nachweisen, dass sie keine Nutzniesserin des lokalen Tourismus ist. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 28. Oktober 2024 (9C_165/2024) - zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2020 und 2021 (St. Gallen); streitig war, ob der Verein A. für die Steuerperioden 2020 und 2021 von der Steuerpflicht befreit bleiben könne. Der Verein betreibt eine soziale, gemeinnützige Herberge und führt ein Hotel, dessen Gewinne der Quersubventionierung der Herberge dienen. Das BGer prüfte, ob der Hotelbetrieb dem Erfordernis der Uneigennützigkeit und dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität genügt. Es stellte fest, dass die Einnahmen des Hotels teilweise rund die Hälfte des Gesamterlöses des Vereins ausmachten und somit dem Hotelbetrieb nicht nur eine untergeordnete Bedeutung als blosser Hilfsbetrieb zukommt. Da das Hotel zudem in direktem Wettbewerb mit steuerpflichtigen Anbietern steht, würde eine Steuerbefreiung einen unzulässigen Vorteil schaffen. Auch eine Verletzung des Vertrauensschutzes wurde verneint, da mit der Einleitung des Überprüfungsverfahrens im Jahr 2020 eine Änderung absehbar war. Gutheissung der Beschwerde des Kantonalen Steueramtes.
  • Urteil vom 31. Oktober 2024 (9C_510/2024): MWST (gemischte Verwendung); Steuerperioden 2014-2017; der von der ESTV ermittelte und berechnete Aufteilungsschlüssel zur Bestimmung des zulässigen Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung wurde von der Vorinstanz geschützt und ein Ermessensmissbrauch sowie eine willkürliche Berechnung verneint. Vor BGer vermochte die Beschwerdeführerin weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Willkürverbots zu begründen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 24. Oktober 2024 (9C_232/2024): Wehrpflichtersatzabgabe 2015 - 2018; das kantonale Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer 2014 im Alter von 23 Jahren eingebürgert worden war und nicht bestritt, dass er ab diesem Zeitpunkt alle Rechte und Pflichten, die für Schweizer Bürger gelten, erworben hatte, insbesondere die Wehrpflicht. Er bestritt auch nicht, dass er von 2015 bis 2018 weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch wehrpflichtig war, so dass die Voraussetzungen für die Unterstellung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a WPEG erfüllt waren. Zudem ging aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer die zuständigen Behörden nicht um eine “nachträgliche” Rekrutierung ersucht hatte. Aktiv wurde er erst im kantonalen Beschwerdeverfahren. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.

Nichteinreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.