Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 15. - 21. November 2021 publiziert wurden.
- Urteil vom 1. November 2021 (2C_647/2021): Mehrwertsteuer 2011-2014; Minderung der steuerbaren Leistung; Streitig und zu prüfen war, ob die von der Generalunternehmerin A. AG überwiesenen Anzahlungsgutschriften an F., C. und G., welche ein gemeinsames Konto hielten und an die D. AG eine Aufrechnung bei der Steuerschuld der A. AG rechtfertigen. Ohne die genaue Begründung und den Zweck der ausgestellten Gutschriften zu kennen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese in einem direkten Zusammenhang mit dem Bau des Gebäudes stehen. Die A. AG hätte Beweise liefern müssen, um den wahren Grund der getätigten Zahlungen zu bestimmen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 19. Oktober 2021 (2C_1052/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Appenzell Innerrhoden); Auf die Steuerhinterziehung sind die Bestimmungen der StPO nicht anwendbar; Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Abhören des Treuhänders (als Auskunftsperson) und von dessen Gattin (als Zeugin), die zum schlechten Gesundheitszustandes ihres Mannes im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung 2017 hätte aussagen sollen, nicht notwendig sei; Dass der Betrag von CHF 80'000 nicht verbucht war, konnte der Aufmerksamkeit des sachkundigen Alleinaktionärs vernünftigerweise nicht entgehen. Der Alleinaktionär hat keinerlei Schritte getan, um den vom Treuhänder erstellten Abschluss bzw. die Steuererklärung zu überprüfen. Die Unterlassungen erweisen sich als derart gravierend, dass bundesrechtskonform vom Wissen auf den Willen geschlossen werden durfte; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 29. Oktober 2021 (2C_345/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Schwyz); Bemessungsgrundlage, Eintrittsschwelle und Steuertarif für natürliche Personen; Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln (namentlich Leistungen aus Sozialhilfe) und Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht der Einkommenssteuer zu unterwerfen, ist bundesrechtskonform. Weiter hat grundsätzlich jedermann zur Deckung der Kosten der öffentlichen Hand beizutragen. Daher werden Renten aus der ersten Säule unter Berücksichtigung der Sozialabzüge besteuert und können die Kantone an einer Minimalbesteuerung festhalten. Das Bundesgericht prüft nicht die politische Opportunität eines degressiven Progressionsverlaufs des Steuertarifs. Die Laienbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Urteil vom 5. November 2021 (2C_901/2020; 2C_903/2020): Amtshilfe DBA CH-IN; Streitig war, ob der ersuchte Staat selbst definieren kann, wer die Person ist, die Gegenstand einer Kontrolle oder Untersuchung im ersuchenden Staat ist, und zwar aufgrund von Elementen des internen Verfahrens im ersuchenden Staat und ggf. von der im Amtshilfeersuchen bezeichneten Person abweichen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil fest, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Amtshilfe erfüllt waren, jedoch sich das strittige Amtshilfegesuch nicht gegen A.A., sondern gegen die Erbengemeinschaft des verstorbenen D. richtete. Im Laufe des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht legte A.A ein Urteil des indischen Steuergerichts vor, welches belegt, dass nicht gegen A.A. Kontrollen und Untersuchungen laufen, sondern gegen die Erbengemeinschaft des verstorbenen D. Dieses Dokument ist geeignet ernsthafte Zweifel an der Identität der Person aufkommen zu lassen. Dem Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht vorgeworfen werden, dass es das Amtshilfeersuchen in diesem Punkt entgegen der ESTV in Frage gestellt hat. Jedoch war es nicht befugt es einfach als erwiesen anzusehen, dass das streitige Amtshilfegesuch in Wirklichkeit die Erbengemeinschaft des verstorbenen D. betraf. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der ESTV und Rückweisung an die ESTV im Sinne der Erwägungen.
- Urteil vom 9. November 2021 (2C_93/2021): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2007 (Genf); Revision einer Veranlagung; der Steuerpflichtige hatte seinen hälftigen Anteil an einem Gewinn eines Baukonsortiums in der Steuerperiode 2007 versteuert. Die entsprechende Veranlagung erwuchs in Rechtskraft. Im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens betreffend die Steuerperiode 2006 wurde einer Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, derselbe Gewinn aufgerechnet mit der Begründung, die dem Baukonsortium direkt zugeflossenen Erlöse hätten der Gesellschaft zugestanden. Die Aufrechnung wurde bis vor Bundesgericht durchgefochten, wobei das Bundesgericht lediglich zu beurteilen hatte, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung nicht auf das Rechtsmittel eingetreten war. Innert 90 Tagen seit diesem Bundesgerichtsentscheid verlangte der Steuerpflichtige die Revision seiner Veranlagung 2007. Diesbezüglich wurde willkürfrei festgestellt, dass der Steuerpflichtige als Verwaltungsrat der Gesellschaft schon früher Kenntnis der neuen Tatsache (Aufrechnung) gehabt haben musste, weshalb das Revisionsbegehren verspätet war. Auch materiell-rechtlich wäre zweifelhaft, ob angesichts der gesetzlich gewollten Doppelbesteuerung eine Revision möglich gewesen wäre, namentlich auch weil die Teilbesteuerungsregelung dannzumal noch nicht in Kraft war. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 21. Oktober 2021 (2C_649/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Zürich); Ausstandsgesuch; Vorliegend konnte der Steuerpflichtige die Befangenheit des Steuerkommissärs nicht nachweisen. Abweisung der der Beschwerde.
Nichteintreten / Berichtigung:
- Urteil vom 9. November 2021 (2C_890/2021): Nichteintreten, Kostenvorschuss; Nichteintreten.
- Urteil vom 7. Oktober 2021 (2G_3/2021): Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils; Abweisung.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.