Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 7. - 13. November 2022 publiziert wurden:
- Urteil vom 22. September 2022 (2C_880/2021) zur Publikation vorgesehen: Einfuhrabgaben; Kabotage; Der vorliegende Streit dreht sich um die nachträgliche Veranlagung von Zoll und Einfuhrsteuern für die von der A. AG, B. GmbH und C. Sàrl verwendeten in der Schweiz bisher nicht verzollten und unversteuerten Lastwagen und Sattelzugmaschinen. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerinnen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Sinne von Art. 9 ZG, Art. 58 ZG und Art. 53 Abs. 1 lit. k MWSTG in Anspruch nehmen durften, oder ob sie die Lastwagen und Sattelzugmaschinen nachträglich zu verzollen und zu versteuern hatten. Zu beantworten ist im vorliegenden Verfahren damit die Frage, ob das Anhängen eines neuen und leeren, in der Schweiz immatrikulierten und verzollten Anhängers durch einen ausländischen, in der Schweiz nicht verzollten und unversteuerten Lastwagen oder das Aufnehmen eines neuen und leeren, in der Schweiz immatrikulierten und verzollten Aufliegers durch eine ausländische, in der Schweiz nicht verzollte und unversteuerte Sattelzugmaschine, der anschliessende Transport dieses leeren Anhängers oder Aufliegers innerhalb der Schweiz und das Abhängen oder Absetzen dieses leeren Anhängers oder Aufliegers an einen anderen Ort in der Schweiz unter das Kabotageverbot fällt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen stellt das Verschieben eines neu in der Schweiz aufgenommenen, leeren Anhängers oder Aufliegers innerhalb der Schweiz keinen Binnentransport dar. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit macht geltend, es ergebe sich bereits aus Art. 2 Abs. 1 des Istanbul Übereinkommens, dass Anhänger und Auflieger Waren seien. Das Bundesgericht hält fest, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 und der systematische Aufbau des Übereinkommens mit seinen Anlagen dafür sprechen, dass Beförderungsmittel als Waren gelten. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren zwar zutreffend, dass Art. 1 lit. a Anlage C des Übereinkommens den Begriff des Beförderungsmittels definiert, jedoch lassen sie ausser Acht, dass für die Auslegung des Begriffs Binnenverkehr eine Perspektive einzunehmen ist, die sich am Beförderungsmittel orientiert. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck des Kabotageverbots. Es handelt sich um systematische Verschiebung von Ladekapazität innerhalb der Schweiz, was die inländischen Transportunternehmen regelmässig zu weniger vorteilhaften Konditionen erbringen können. Es liegt somit eine verbotene Kabotage vor. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 13. Oktober 2022 (2C_149/2022): Kantons- und Gemeindesteuern und Direkte Bundessteuer 2012 (Waadt); Würdigung einer als „Convention de partenariat“ bezeichneten Vereinbarung zwischen C. und dem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem Immobilienprojekt; aus der Vereinbarung kann geschlossen werden, dass die Parteien nie die Absicht hatten, allfällige Verluste im Rahmen des Immobilienprojekts zu teilen, sondern dass sich der Steuerpflichtige vielmehr verpflichtet hatte, C. eine bedeutende Vergütung zu sichern, und zwar unabhängig vom Erfolg des Projekts. Ein animus societatis ist nicht vorhanden, weshalb eine Gewinnaufteilung nicht in Frage kommt. Sodann konnte der Steuerpflichtige in keiner Weise nachweisen, dass C. irgendeine Aktivität für das Immobilienentwicklungsprojekt entfaltet hatte. Die Vorinstanz ist insofern zu Recht zum Schluss gelangt, dass die vom Steuerpflichtigen getätigte Zahlung an C. in Höhe von ca. CHF 3.25 Mio. (rund die Hälfte seines Projektgewinns) auch keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellt. Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung 2012 ein steuerbares Einkommen von nur CHF 1.5 Mio. angegeben hat, obwohl in diesem Jahr einen Bruttogewinn von rund CHF 6.5 Mio. im Zusammenhang mit fraglichen Immobiliengeschäft erzielt hat. Tatsache ist, dass er unter anderem beschloss, die an C. gezahlte Summe von seinem Einkommen abzuziehen, ohne dies jedoch direkt in seiner Steuererklärung anzugeben. Erst im Anhang zu seiner Steuererklärung fügte er ein Dokument mit dem Titel "Abrechnung Route B. 2012" bei, das zu einem "Ergebnis" von rund CHF 1.5 Mio. führt, nach Abzug bestimmter "Kosten", die die oben genannte Zahlung beinhalten. Wie bereits erwähnt, entspricht diese Zahlung jedoch offensichtlich nicht der Auszahlung eines Gewinnanteils unter Gesellschaftern. Sie stellt auch keinen steuerlich abzugsfähigen Aufwand dar. Der Steuerpflichtige hat somit der Veranlagungsbehörde unrichtige Auskünfte erteilt, indem er den fraglichen Betrag nicht unter seinen Einkünften aufgeführt hat, was natürlich zu einer unvollständigen Veranlagung hätte führen können. Es ist in diesem Fall unerheblich, dass der Steuerpflichtige die Existenz einer solchen Zahlung in den Begleitdokumenten zu seiner Steuererklärung und insbesondere im Dokument "Abrechnung Route B. 2012" nicht verschwiegen hat. Zumindest hätte er der Steuerbehörde deutlich die Zweifel mitteilen müssen, die er notwendigerweise und ernsthaft an der Abzugsfähigkeit dieser ungewöhnlichen "Provision" in extrem hoher Höhe haben musste, da diese mehr als die Hälfte des Bruttogewinns ausmachte und ihre Zahlung ohne Gegenleistung erfolgte, zumal der Lebensgefährte von C. wenige Monate später selbst eine Einzahlung von CHF 1 Mio. für unbestimmte Zwecke auf das Bankkonto des Steuerpflichtigen tätigte. Der Steuerpflichtige hielt es nicht für nötig, die Steuerbehörde auf diesen Punkt aufmerksam zu machen, und beharrte während des gesamten Veranlagungsverfahrens ohne jeglichen Beweis darauf, dass C. eine "äusserst wichtige Rolle" bei der genannten Transaktion gespielt habe, womit er die Steuerbehörde weiterhin mit falschen Informationen belieferte. Der Steuerpflichtige war sich der Unrichtigkeit seiner Angaben gegenüber der Steuerbehörde bewusst war und hatte den Willen hatte, diese zu täuschen, um eine niedrigere Veranlagung zu erreichen. Die Bedingungen für eine versuchte Steuerhinterziehung wurden daher von der Vorinstanz zu Recht als erfüllt betrachtet. Auch die Bemessung des Verschuldens und der Steuerbusse ist dabei nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.