Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 8. - 14. November 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 06. Oktober 2021 (2C_24/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Basel-Stadt); Interkantonale Doppelbesteuerung; Streitig war vorliegend, ob die A. GmbH ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat, wo sich ihr Sitz gemäss Handelsregister befindet oder im Kanton Basel-Stadt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt erwog, dass zwar ein Mietverhältnis der A. GmbH für Räumlichkeiten im Kanton Basel-Land bestanden habe, anlässlich einer Revision im Jahr 2017 jedoch festgestellt worden sei, dass unter dieser Anschrift weder ein Briefkasten noch ein Klingelfeld vorhanden ist. Dies kann aber höchstens als Indiz betrachtet werden. Jedoch gibt es noch weitere Anhaltspunkte die für eine tatsächliche Verwaltung im Kanton Basel-Stadt sprechen. Der Mietzins ist so tief, dass nicht von einer effektiven Vermietung ausgegangen werden kann. Zusätzliche Unstimmigkeiten in den Akten sprächen ebenfalls dagegen. Der eingereichte Mietvertrag hat ein Mietbeginn vom 01. August 2011, wobei der Sitz erst am 27. August 2012 dorthin verlegt worden ist. Weiter weicht der jährliche Mietzins für die fraglichen Räumlichkeiten erheblich von dem in der Buchhaltung für die Steuerperiode 2015 ausgewiesenen Mietaufwand ab. Der verbuchte Mietaufwand entspricht betragsmässig eher den privaten Wohnkosten vom alleinigen Geschäftsführer D. Schliesslich hat D. auch alleine im Kanton Basel-Stadt Auslagen gehabt. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen A. GmbH.
  • Urteil vom 6. Oktober 2021 (2C_952/2020): Staats- und Gemeindesteuern (Basel-Landschaft) und direkte Bundessteuer 2016; getrennte Ehegattenbesteuerung. Vorliegenden kann die finanzielle Trennung nicht nachgewiesenen werden. Daher wird das Ehepaar zwar mit unterschiedlichen Hauptwohnsitzen in den Kantonen BL und SO, aber zum Verheiratetentarif gemeinsam veranlagt (mit interkantonaler Steuerausscheidung). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 19. Oktober 2021 (2C_629/2021): Staats- und Gemeindesteuern (Zürich) und direkte Bundessteuer 2005-2009; Nachsteuern; Revisionsgesuch; Vorliegend konnte der steuerpflichtige Ehemann nicht nachweisen, inwiefern der zusätzliche Aktenstapel (415 Dokumente Nebenakten), welcher weder bei der Akteneinsicht noch der Veranlagungsbehörde vorlagen, die Ermessenveranlagung an einem schwerwiegenden Mangel leiden lässt. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
    Das Nichtigkeitsgesuch betraf ein Nach- und Strafsteuerverfahren eines selbstständigen Liegenschaften- und Kunsthändler, eingeleitet basierend auf beschlagnahmte Akten, die im Rahmen der Amtshilfe aufgrund eines Zoll- und MWST-Verfahrens dem Steueramt des Kanton Zürich weitergeleitet wurde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Ehefrau betreffend ihrem Einbezug und Solidarhaftung gut (Urteil vom 18. September 2018 2C_799/2017 / 2C_800/2017, vgl. unseren Beitrag vom 7. Oktober 2018 sowie vom 11. Juli 2021).
  • Urteil vom 19. Oktober 2021 (2C_781/2021): Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2012-2014; Streitig und zu prüfen war, ob die relative Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Steuerperioden 2012 bis 2014 eingetreten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hatte das Bundesgericht ausserdem zu klären, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgegangen ist, dass die geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von Fr. 7'200 vom Abzug ausgeschlossen sei. Das Bundesgericht hält fest, wonach der Lauf der relativen Verjährung für die genannten Steuerperioden durch die ESTV unterbrochen wurde. Die Festsetzungsverjährung sei bis heute weder relativ noch absolut eingetreten. Was die geltend gemachte Vorsteuer angeht, kommt das Gericht zum Schluss, dass mangels genügenden Nachweises, der Vorsteuerabzug zu verweigern und die Aufrechnung zu bestätigen ist. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 25. Oktober 2021 (2C_722/2021): Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2007-2015; Streitig und zu prüfen war, ob die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer versäumten Frist im vorliegenden Verfahren erfüllt waren. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Gesuch, um Wiedereinsetzung in den früheren Stand abzuweisen sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 18. Oktober 2021 (2C_261/2021): Staats- und Gemeindesteuern Zürich (2017); Das Zürcher Halbsatzverfahren, das bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft stand, ist ohne einen im Kanton Zürich (ganz oder teilweise) steuerbaren Ertrag aus einer qualifizierten Beteiligung nicht anwendbar. Für Eigentümer an Grundstücken in Zürich, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton haben, ergibt sich daraus, dass Dividendeneinkünfte bei den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich nur satzbestimmend berücksichtigt und aus dem steuerbaren Einkommen ausgeklammert werden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.