Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 1. - 7. November 2021 publiziert wurden:
- Urteil vom 19. Oktober 2021 (2C_424/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 – 2015 (Genf); Streitig war vorliegend, ob es sich bei den Einkünften (Anteil Success Fee) um Einkünfte aus dem Jahr 2014 oder um solche aus dem Jahr 2015 handelt. Richtigerweise hat die Vorinstanz festgestellt, dass die CHF 1 Mio. im Jahr 2014 zu versteuern waren, da er bereits im Jahr 2014 einen festen und bestimmbaren Anspruch darauf erworben hatte. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen Ehegatten.
- Urteil vom 27. September 2021 (2C_130/2021): Zölle; Einfuhrabgaben; Nachforderungsverfügung; Streitig war, ob die steuerpflichtige A. AG mit der Verwertung der Glukose, des Glutens und der Ausschwemmmilch die Verwendungsverpflichtung Nr. 1132-0 (zu technischen Zwecken) eingehalten hat. Die EZV vertritt die Auffassung, dass die Verwertung die Vorgaben der Verwendungsverpflichtung sprenge und dass die Steuerpflichtige mit Blick auf Art. 14 Abs. 4 ZG gehalten gewesen wäre, eine neue Zollanmeldung einzureichen bzw. zusätzlich angefallene Zollabgaben (Art. 7 ZG) und Einfuhrsteuern nachzuentrichten. Es kommt auf die Endverwendung der Ware durch die zur Zollanmeldung verpflichtete Person an. Die Einfuhr von Dinkelmehl zur menschlichen Ernährung bzw. zu Futterzwecken unterliegt höheren Ansätzen als die Einfuhr von Dinkelmehl unter Benützung der Verwendungsverpflichtung zu technischen Zwecken. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen A. AG.
- Urteil vom 7. Oktober 2021 (2C_646/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Zürich); Internationale Steuerausscheidung; Die in Deutschland ansässige Steuerpflichtige ist im Kanton Zürich aufgrund ihres Grundeigentums wirtschaftlich zugehörig und beschränkt steuerpflichtig. Die Kantone sind bei der Ausgestaltung der internationalen Steuerausscheidung grundsätzlich frei (nicht harmonisiertes kantonales Recht). Der Kanton Zürich orientiert sich bei der Abgrenzung der Steuerpflicht für Grundstücke im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Zürcherische Grundstücke im Eigentum einer im Ausland ansässigen Person fallen damit unter die alleinige Steuerhoheit des Kantons Zürich als Belegenheitskanton (Kollisionsregel). Die Schulden und die Schuldzinsen sind proportional nach Lage aller (privaten und geschäftlichen) Aktiven auf die zuvor bestimmten Steuerdomizile zu verlegen (Repartitionsregel). Nichts Anderes ergibt sich aus dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA CH-DE). Dies hat die Vorinstanz gemäss Bundesgericht rechtsfehlerfrei erkannt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 29. Oktober 2021 (2C_1006/2020): Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2007-2009 (Waadt); Geldwerte Leistungen; Die auf Stufe der Gesellschaft akzeptierten Aufrechnungen wurden vorliegend zu Recht (inkl. Busse wegen Steuerhinterziehung) auf Stufe des einzigen einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafters mit 90% resp. später mit 100% Beteiligung übernommen; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 6. Oktober 2021 (2C_1039/2020): Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Thurgau); Ausscheidungsverlust Liegenschaftskanton; Vorliegend hat eine Immobiliengesellschaft mit Sitz im Kt. BE, welche nur Kapitalanlageliegenschaften hat, im Kt. AG Verluste erzielt. Streitig war, ob der reine Liegenschaftskanton TG den Verlust anteilig zu übernehmen hatte. Dies wurde vom Bundesgericht verneint; vielmehr obliege die Verlustübernahme vorliegend in erster Linie einzig dem Hauptsteuerdomizilkanton BE, und zwar unabhängig davon, inwieweit es sich bei den Gewinnen in BE selbst lediglich um solche aus Kapitalanlageliegenschaften handelt. Mit anderen Worten ist der Thurgauer Verlust vollständig mit Gewinnen aus Kapitalanlageliegenschaften wie auch übrigen Gewinnen im Kt. BE zu verrechnen. Abweisung der Beschwerde gegen den Kt. TG; Gutheissung der Beschwerde gegen den Kt. BE.
- 2C_741/2021 (2C_741/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2018-2019 (Solothurn); Zustellung und Ermessenseinschätzung; Vorliegend konnte die Erstzustellung der Veranlagungsverfügung nicht nachgewiesen werden. Die Zweitzustellung ist unbestritten; dass es sich dabei um (vollständige) Kopien handelt, ist nicht schädlich. Auf die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wurde keine qualifizierte Einsprache erhoben. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 6. Oktober 2021 (2C_305/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2013 (Solothurn); Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (alte Regelung, welche auch auf Kapitalgesellschaften anwendbar war); Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, mittels derer sie auf eine Steuerumgehung sowie auch auf einen über der Maximalgrenze des vereinfachten Abrechnungsverfahren liegenden Lohns (aufgrund ungerechtfertigter Pauschalspesen) geschlossen hat, ist unvollständig; Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsbklärung.
Nichteintreten / Amtshilfe:
- Urteil vom 5. Oktober 2021 (2D_32/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2004-2020 (Zürich); Steuererlass; Nichteintreten.
- Urteil vom 25. Oktober 2021 (2D_44/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2019-2019 (Bern); Steuererlass; Nichteintreten.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.