Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 29. Oktober - 4. November 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 5. Oktober 2018 (2C_119/2017): Mehrwertsteuer (MWST), Steuerperiode 2013; die Ausführungen der Beschwerdeführerin legen nicht dar, inwiefern das Ferienhaus für geschäftliche (z.B. Repräsentation) statt für private Zwecke des Hauptaktionärs verwendet wurde. Der Verweis auf die Geldanlage ist unbehelflich. Jede Investition in einen Wertgegenstand kann auch als Geldanlage betrachtet werden. Nicht nur das frühere Ferienhaus, sondern auch Fahrzeuge oder Flugzeuge können durchaus mit Gewinn verkauft werden. Trotzdem geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei einer (fast) ausschliesslichen Verwendung dieser Wertgegenstände durch den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft davon aus, dass es sich um eine private und nicht um eine geschäftliche Verwendung handelt. Wird eine Ferienwohnung zu rein privaten Zwecken eingesetzt, kann die Anmeldung bei der Mehrwertsteuer in solchen Konstellationen praxisgemäss nur das Motiv der Steuerersparnis haben. Hätte der Hauptaktionär dieses Ziel ohne die vorliegend zur Diskussion stehende Zwischenschaltung einer eigenen Gesellschaft erreichen wollen, so hätte er die Liegenschaft mieten oder persönlich kaufen müssen. Es ist offensichtlich, dass der Hauptaktionär als Mieter oder privater Halter bzw. nicht unternehmerischer Endverbraucher die Vorsteuern im Zusammenhang mit den erwähnten Investitionen in die Liegenschaft nicht hätte in Abzug bringen können. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Erwerb der Liegenschaft durch die Gesellschaft einzig in der Absicht erfolgte, bei minimaler steuerlicher Belastung sich den Vorsteuerabzug auszahlen zu lassen. Die Vorinstanz hat somit eine Steuerumgehung zu Recht bejaht. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 9. Oktober 2018 (2C_852/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Zürich). Entgegen der Auffassung der Steuerpflichtigen ist nicht zu beanstanden, dass das KStA/ZH zu einem Ermessenszuschlag schritt. Die Steuerpflichtige hätte den Unrichtigkeitsnachweis anzutreten und grobe methodische oder rechnerische Fehler aufzuzeigen gehabt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
  • Urteil vom 10. September 2018 (2C_540/2017): Grundstückgewinnsteuer (Luzern); dem kantonalen Gesetzgeber steht es weitgehend frei, den Begriff «Ersatzwert» in Art. 12 Abs. 1 StHG zu definieren. Der beschwerdeführenden Steuerpflichtigen kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie bei der Ermittlung des Ersatzwertes aus Art. 12 Abs. 1 StHG eine Pflicht der Kantone zur Verkehrswertberechnung ableiten will. Der Bundesgesetzgeber hätte in Art. 12 StHG explizit verankert, hätte er wie bei der Vermögenssteuer gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG den Verkehrswert als Ersatzwert für verbindlich erklären wollen. Demnach entspricht es den Vorgaben des StHG, wenn die gesetzliche Ordnung des Kantons Luzern die vor 30 Jahren bestehende Katasterschätzung als Erwerbspreis vorsieht, für den Fall, dass der massgebende Erwerb über 30 Jahre zurückliegt (vgl. auch das Urteil 2C_147/2008 vom 29. Juli 2008 E. 2.2). Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.