Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 28. Oktober - 3. November 2024 publiziert wurden:
- Urteil vom 25. September 2024 (9C_383/2024, 9C_384/2024 und 9C_385/2024): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2016 - 2018 (Appenzell Ausserrhoden); Vorliegend streitbetroffen ist die Frage, ob die beschwerdeführende Gesellschaft ein hinlängliches Rechtsschutzinteresse an der Korrektur ihrer Veranlagungsentscheide hat. Die Veranlagungen führten jeweils zu keinen Gewinnsteuerfolgen und im Bezug auf die Kapitalsteuer wurde lediglich die kantonale Mindeststeuer erhoben. Dennoch möchte die Steuerpflichtige die Faktoren der Veranlagung korrigieren, um, unter anderem, nachteilige Effekte bei der Vermögenssteuerbewertung der Gesellschaft für die Aktionäre zu verhindern. Der beschwerdeführende Gesellschaft misslingt es allerdings, darzutun, dass die "Nullveranlagung" unmittelbare konkrete Rechtswirkungen entfaltet. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 25. September 2024 (9C_99/2024): Verwaltungsgebühr gemäss Revisionsaufsichtsgesetzgebung; Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 3 RAG erhebt die Aufsichtsbehörde RAB für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass es keine Gründe dafür gebe, im hier zu beurteilenden Verfahren das Vierfache der früher erhobenen Gebühren zu erheben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Zeitaufschriebe der RAB intransparent seien sowie übertriebene, nicht gerechtfertigte Aufwendungen enthielten, beurteilt das Gericht als unberechtigt. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips durch die RAB wird verneint. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 4. Oktober 2024 (9C_419/2023): Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Genf); Streitgegenständlich war die Frage, ob die Steuerverwaltung nach alter Praxis eine pauschal bemessene Rückstellung für Grossreparaturen zu Recht nicht als geschäftsmässig begründet erachtet und dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet hatte. Strittig war diesbezüglich die zeitliche Anwendung der Praxisänderung, mit welcher pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen für nicht mehr zulässig erklärt wurden, wobei die Begründetheit der Praxisänderung selbst unbestritten blieb. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass sich der angerufene Vertrauensschutz nur auf individuelle Zusicherungen von Verwaltungsbehörden erstrecke und in Bezug auf Verwaltungsverordnungen kein entsprechender Schutz bestehe. Die Abschaffung der bisherigen Praxis mit sofortiger Wirkung und damit ohne Übergangsfrist war mithin nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
- Urteil vom 16. Oktober 2024 (9C_478/2024): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2018-2019 (Genf); Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf die verspätet eingereichte Beschwerde ein. Die Verlängerung der Abholfrist eingeschriebener Postsendungen vermag an der Zustellfiktion nach sieben Tagen nichts ändern. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
- Urteil vom 10. Oktober 2024 (9C_786/2023): Grundstückgewinnsteuer 2019 (Genf); Streitig ist die Besteuerung des Grundstückgewinns aus dem Verkauf einer Immobilie. Im Kanton Genf kann der Steuerpflichtige verlangen, dass wenn der Erwerb der Liegenschaft mehr als 10 Jahre zurückliegt, als Erwerbswert der Steuerwert 5 Jahre vor der Veräusserung gilt, wenn es sich um eine Mietliegenschaft handelt und der Steuerwert 10 Jahre vor der Veräusserung zuzüglich 30%, wenn es sich um eine andere Liegenschaft handelt. Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG sieht einen Steueraufschub vor, wenn eine selbstbewohnte Ersatzliegenschaft erworben wird. Diese Bestimmung wird auch von den Kantonen umgesetzt, wobei in einigen Bereichen ein gewisser Handlungsspielraum verbleibt. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass besondere Berechnungsregeln für den Steueraufschub zwingend gelten. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 15. Oktober 2024 (9C_703/2023): Staats- und Gemeindesteuern 2010-2013 (Waadt); Strittig war die Frage, ob der erhobenen Grundstückgewinnsteuer zufolge wirtschaftlicher Handänderung mit Blick auf eine noch nicht erfolgte zivilrechtliche Handänderung mit Bildung einer versteuerten stillen Reserve in der Steuerbilanz und damit in Abweichung der Handelsbilanz Rechnung getragen werden kann. Während nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbestritten ist, dass bei der zivilrechtlichen Handänderung einer zuvor erfolgten und besteuerten wirtschaftlichen Handänderung eine versteuerte stille Reserve zu berücksichtigen ist, setzt die Berücksichtigung einer solchen in Abweichung der Handelsbilanz eine gesetzliche Korrekturnorm voraus. Eine solche bestehe indes nicht. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Nichteinreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.