Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 22. - 28. Oktober 2018 publiziert wurden.
- Urteil vom 5. Oktober 2018 (2C_993/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Aargau); das vorliegend betroffene Grundstück unterstand dem BGBB, obwohl ein kleiner Teil davon in der Bauzone lag (Art. 2 Abs. 2 lt. c BGBB); im Oktober 2013 parzellierten die Beschwerdeführer davon die vollumfänglich in der Bauzone liegende Parzelle Nr. yyy ohne betriebsnotwendige Bauten ab und verkauften diese Parzelle an den Bruder des Beschwerdeführers zum Vorzugspreis von CHF 10'400; dabei erfolgte keine Überführung aus dem Geschäfts- ins Privatvermögen, sondern ein direkter Verkauf aus dem Geschäftsvermögen der Beschwerdeführer ins Privatvermögen des Käufers; insbesondere lag dabei auch keine (gemischte) Schenkung an den Bruder vor, welche eine vorgängige Privatentnahme voraussetzen würde; Steuertatbestand im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StHG ist somit nicht eine Privatentnahme, sondern eine Veräusserung; damit fehlt es an einem Rechtsgrund, um gestützt auf eine Privatentnahme steuerlich abzurechnen; weiter war das verkaufte Grundstück im Zeitpunkt des Verkaufs nicht landwirtschaftlich; womit die neue, vollumfänglich in der Bauzone gelegene Parzelle Nr. yyy aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes entfiel (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGBB e contrario); der Gewinn aus der Veräusserung unterliegt daher der Einkommenssteuer; indessen ist nicht ersichtlich, weshalb ein Gewinn von CHF 163'051 aufzurechnen wäre: Der Verkaufspreis betrug gemäss Feststellung der Vorinstanz CHF 10'400; dass der Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag weitere Leistungen an die Beschwerdeführer erbracht hätte, ist weder von der Vorinstanz festgestellt noch sonst von jemandem vorgebracht worden; es ist somit davon auszugehen, dass der steuerlich massgebende Erlös dem vertraglich festgelegten Verkaufspreis entspricht, wobei nach den Vorbringen der Beschwerdeführer, die mit den Feststellungen des Spezialverwaltungsgerichts übereinstimmen, zu den CHF 10'400 ein Anteil von CHF 2'135 für Erschliessungskosten hinzukommt, so dass insgesamt ein Kaufpreis von CHF 12'535 resultiert; für die Berechnung des Gewinns ist davon der Buchwert der Liegenschaft abzuziehen, der gemäss Spezialverwaltungsgericht CHF 577 betrug; das Spezialverwaltungsgericht erwähnt daneben als Aufwand Notariatskosten von CHF 1'138 sowie eine Ersatzbeschaffungsrückstellung von CHF 10'819; damit verbleibt kein steuerbarer Gewinn, der mit der Einkommenssteuer zu erfassen wäre; Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer; das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2017 wird aufgehoben und das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts Steuern vom 27. April 2017 wird bestätigt.
- Urteil vom 8. Oktober 2018 (2C_761/2018): Direkte Bundessteuer (Steuerperiode 2012); der Steuerpflichtige aktivierte in seiner Einzelunternehmung per Ende des Geschäftsjahres 2012 ein Kontokorrent gegenüber der von ihm zu 100% gehaltenen AG (Gründung: 23. August 2012) in der Höhe von CHF 36‘213.30, welches er geradewegs mit CHF 36‘183.70 wertberichtigte. Strittig war die geschäftsmässige Begründetheit der Wertberichtigung auf dem Kontokorrentguthaben («Darlehen» der Einzelunternehmung an die AG). Aufgrund ausreichender flüssiger Mittel der AG in der Höhe von CHF 99‘800 wäre die sofortige Rückzahlung innerhalb der gesetzlichen Frist (gemäss Art. 318 OR innert sechs Wochen seit der ersten Aufforderung) uneingeschränkt möglich gewesen. Auch waren keine beträchtlichen Forderungen von Dritten in der AG passiviert. Aus dem Vorsichtsprinzip ergibt sich ebenfalls nichts Anderes, da im massgebenden Zeitpunkt an der Solvenz der AG keine vernünftigen Zweifel bestanden. Die Wertberichtigung erweist sich weder handels- noch steuerrechtlich als gerechtfertigt. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 8. Oktober 2018 (2C_503/2017): Ein (im Handelsregister nicht eingetragener) Winzer (der Steuerpflichtige) verkauft sein Weingut (Rebbergen, Gebäude, etc.) an eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft. Für diese Transaktion wird die Handänderungssteuer von der kantonalen Steuerbehörde erhoben. Gemäss Art. 103 FusG ist die Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsabgaben bei Umstrukturierungen im Sinne von Art.8 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG ausgeschlossen. Bei der Übertragung eines Betriebs oder Teilsbetriebs auf eine juristische Person liegt gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b eine steuerneutrale Umstrukturierung vor. Die Vermögensübertragung gemäss Art. 69 FusG setzt jedoch voraus, dass das übertragende Rechtssubjekt im Handlelsregister eingetragen ist, was vorliegend auf den Steuerpflichtigen nicht zutrifft. Abweisung seiner Beschwerde.
- Urteil vom 11. Oktober 2018 (2C_343/2018): Art. 2 Abs. 6 der Tabaksteuerverordnung (TStV) ist bundesrechtswidrig (E. 4.6). Damit soll die Besteuerung von Tabak für Wasserpfeifen gemäss Anhang IV des Tabaksteuergesetzes (TStG) betreffend den anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere) sowie Kau- und Schnupftabak erfolgen. Abweisung der Beschwerde der eidg. Zollverwaltung.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.