Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 17. - 23. Oktober 2022 publiziert wurden:
- Urteil vom 7. September 2022 (2C_401/2021): MWST; Teakbauminvestment (2012-2016); Die Leistungen (Teakbauminvestments), welche die Beschwerdeführerin erbringt, gelten als im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG von der Steuer ausgenommene Dienstleistungen (Art. 3 lit. e MWSTG) und der entsprechende (mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehende) Vorsteuerabzug ist somit ausgeschlossen. Die Generierung von ausschliesslich steuerausgenommenen Leistungen, für die nicht optiert werden kann, stellt keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 MWSTG dar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht subjektiv steuerpflichtig ist und die Voraussetzungen für die Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen nicht erfüllt sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 22. September 2022 (2C_992/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2008-2010 (Zürich); Streitig ist, ob die angefochtenen Veranlagungen bzw. die diesen zugrunde liegenden Umsatz- und Gewinnschätzungen für die vom Beschwerdeführer betriebenen Erotikbetriebe offensichtlich unrichtig sind. Die Vorinstanz stellte nicht infrage, dass der Beschwerdeführer die Erotikbetriebe über steuerlich eigenständige Gesellschaften hielt und anerkannte auch, dass die Beschwerdeführer für die Jahre 2009 und 2010 in Bezug auf Ausschüttungen dieser Gesellschaften Anspruch auf das sogenannte Teileinkünfteverfahren hatten. Zudem hielt sie auch die Schätzung der Einkünfte des Beschwerdeführers nicht für offensichtlich unrichtig und führt aus, dass die Aufrechnung von 6 % bis 8 % des betrieblichen Ertrags der Gesellschaften angemessen auf die Umstände und das Teileinkünfteverfahren Rücksicht nehme. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass die Vorinstanz zwar im Unterschied zum Steueramt und zur Unterinstanz die Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens anerkenne, aber dennoch zu denselben Zahlen bzw. Einkünften komme. Das BGer stimmt diesen zu und stellte fest, dass die Vorinstanz sich entweder an die Umsatz- und Gewinnparameter des Steueramtes hätte halten sollen und dabei die vom Steueramt aufgerechneten Beträge gemäss dem Teileinkünfteverfahren teilweise freistellen müssen oder die Schätzung selber nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen sollen. Im Unterschied zum Teileinkünfteverfahren auf der Ebene der direkten Bundessteuer hat das Teilsatzverfahren auf der Ebene der zürcherischen Staats- und Gemeindesteuern keinen Einfluss auf die Höhe der Steuerfaktoren. Entgegen den Beschwerdeführern ist das Vorgehen der kantonalen Instanzen nicht zu beanstanden. Gutheissung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 und 2010 und Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung weiterer Sachverhaltselemente und Ablehnung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2008. Abweisung der Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 – 2010.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.