Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 14. - 20. Oktober 2019 publiziert wurden.
- Urteil vom 11. September 2019 (2C_265/2019): Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 (Zürich und Schwyz); interkantonale Doppelbesteuerung; für das Bundesgericht erweist sich die Feststellung des Verwaltungsgerichts Zürich als verbindlich, wonach die Beschwerdeführer weder objektiv noch subjektiv eine genügend starke (bzw. vorwiegende) Verbindung zum Kanton Schwyz entwickelt hatten, so dass ein Wohnsitzwechsel dorthin nicht angenommen werden konnte. Der Kanton Zürich hat sein Besteuerungsrecht nicht verwirkt. Für dessen Inanspruchnahme genügt die Einleitung des Veranlagungsverfahrens, was i.d.R. durch die erste nach aussen wirksame, d.h. in der Regel schriftliche, auf die Veranlagung gerichtete Handlung der Steuerbehörde erfolgt. Als Veranlagungseinleitung und damit fristwahrend gilt praxisgemäss bereits die Zustellung der Steuererklärung an die Steuerpflichtigen. Ob sich die Veranlagungshandlung anfänglich nur auf Umstände bezieht, welche eine wirtschaftliche Zugehörigkeit begründen (z.B. Grundstücke), ist unerheblich. Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Zürich richtet. Gutheissung der Beschwerde gegenüber dem Kanton Schwyz.
- Urteil vom 27. September 2019 (2C_343/2019): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2008 - 2012 (Genf); es gelang der schweizerischen Muttergesellschaft basierend auf der cost-plus Methode nicht aufzuzeigen, dass die von ihrer auf den Seychellen ansässigen Tochtergesellschaft fakturierten Leistungen den Drittvergleich standhalten. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
- Urteil vom 23. September 2009 - 2011 (2C_98/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2009 - 2011 (Wallis); jährliche Erhöhung des Aktionär-Aktivdarlehens (Alleininhaber und Angestellte, ohne schriftliche Vereinbarung) bei geringem Lohn wurde teilweise umqualifiziert in geldwerte Leistung, unter Berücksichtigung des Schuldzinsabzuges. Die Steuerpflichtigen waren überschuldet und unterhaltspflichtig für vier Kinder, keine Drittpartei hätte ihnen einen Kredit in dieser Höhe gewährt. Ungewöhnlich ist auch, dass ein branchen-unüblich niedriger Lohn bezogen wurde, während zeitgleich das Aktionärdarlehen (als wesentliche Bilanzposition) erhöht wurde. Das Bundesgericht widerspricht der Auffassung der Rekurskommission, dass die Möglichkeit des Hauptaktionärs von einer Darlehensrückzahlung durch Lohn und/oder höhere Dividende ausreichend sei. Die von der Gesellschaft gewährten Darlehen weisen alle Merkmale einer geldwerten Leistung auf. Der Beschwerde der Veranlagungungsbehörde wird stattgegeben. Der Entscheid der Rekurskommission vom 9. November 2017 wird aufgehoben; der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2015 wird bestätigt.
- Urteil vom 27. September 2019 (2C_451/2018 und 2C_452/2018): Direkte Bundessteuer 2012 (Genf); Verrechnungssteuer. Die in Obwalden ansässige Aktiengesellschaft hat im Jahre 2012 eine Dividende von CHF 15 Mio. an ihren in Genf ansässigen Aktionär (Steuerpflichtiger) ausgeschüttet. Die VSt von etwa CHF 5.2 Mio. wurde an die ESTV überwiesen. Der Aktionär hat bei der kantonlen Steuerverwaltung beantragt, für die Kantons- und Gemeindesteuer keine Akontozahlungen leisten zu müssen, weil die vermeintliche Steuerforderung kleiner sei als die überwiesene VSt. Dies hat die kantonale Steuerverwaltung akzeptiert. In Bezug auf die dBSt hat sie jedoch eine provisorische Rechnung von etwa 0.5 Mio. zugestellt, welche die Steuerpflichtigen nicht bezahlt haben. In der Veranlagung der Steuerperiode 2012, welche Anfangs 2016 stattgefunden hat, hat die Steuerbehörde Verzugszinsen von etwa CHF 40'000 für die Forderung der direkte Bundessteuer verlangt. Art. 31 Abs.1 VStG sieht die Verrechung der Kantons - und Gemeindesteuer mit der Verrechnungssteuerforderung vor, regelt aber die Tilgung der dBSt nicht. Gemäss dem Bundesgericht ist Art. 120 OR (Verrechnung) auch sinngemäss im öffentlichen Recht anwendbar. Vorliegend handelt es sich um natüriche Personen, weshalb die kantonale Steuerverwaltung für die Rückerstattung der VSt zuständig ist. Indem die Steuerverwaltung Anfangs 2016 in der gleichen Verfügung über die Rückerstattung der Verrechnungsteuer und die direkten Steuern (Kanton und Bund) befunden hat, hat sie die Verrechnung selber erklärt. Damit liegt grundsätzlich Gleichartigkeit der Forderungen (Steuern bzw. Geld) sowie die Identität des Gläubigers und des Schuldners vor. Die Fälligkeit der Verrechnungsforderung (vorliegend die Zahlung der dBSt) genügt. Die Voraussetzungen von Art. 120 OR sind erfüllt. Die Verrechnung wirkt retroaktiv auch in Bezug auf akzessorische Forderungen (wie Verzugszinsen). Abweisung der Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung.
- Urteil vom 20. September 2019 (2C_78/2019): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2008 - 2012 (Genf); Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung in Bezug auf die Nichtdeklaration einer Dividende; die Vorbringen des Steuerpflichtigen betreffend Erfüllung des subjektiven Tatbestandes sowie der Bussenhöhe verfangen nicht; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 27. September 2019 (2C_245/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2003 - 2010 und 2012 - 2013 (Genf); Die Beschwerdeführer machen im Rahmen eines Revisionsverfahrens die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) geltend. Gemäss Bundesgericht finden die in Art. 6 EMRK verankerten Garantien in einem Revisionsverfahren keine Anwendung. Die Beschwerdeführer konnten keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz darlegen, der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Die Beschwerdeführer bringen zudem als Revisionsgrund vor, was sie bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen können. Unter diesen Umständen ist die Revision ausgeschlossen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 2. Oktober 2019 (2C_179/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2014 (Wallis); Berufskostenabzug eines Fluglotsen Art. 26 DBG und Art. 22 StG VS. Der Steuerpflichtige kann mangels Nachweis von Schichtplänen keinen Beweis für die zusätzlichen Abendessen-Abzüge erbringen. Der Rechtsmittelführer beruft sich auf den bekannten Charakter der Unregelmäßigkeit seiner Arbeitzeit, diesem kann nicht gefolgt werden. Um bekannt zu sein, müssen Informationen für jedermann zugänglich sind, wie zum Beispiel Informationen im Handelsregister, die im Internet zugänglich sind (BGE 143 IV 380 1.1.1), was vorliegend nicht der Fall ist (Vertragsverhältnis mit Arbeitgeber). Weiter waren die Fahrkosten des Privatfahrzeuges strittig. Vorliegend beträgt die theoretische Zeitersparnis zwar mehr als eine Stunde, was die Verwendung eines Privatfahrzeugs rechtfertigen kann. In Anbetracht der täglichen Strecke von 230km sowie dem Stossverkehr auf dieser Strecke, wird die tägliche Fahrt zum Arbeitsort als ungeeignet erachtet und die damit verbundenen Transportkosten als nicht notwendig anerkannt. Insofern wird der Entscheid der Vorinstanz bestätigt. Daher sind lediglich die wöchentlichen Fahrtkosten mit den öffentlichen Verkehr sowie eine fiktive Miete für den Wochenaufenthalt in Genf abzugsfähig. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 20. September 2019 (2C_869/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2005-2006 (Nidwalden); Nachsteuern; im Zusammenhang mit einem Golfprojekt wurden bei den Beschwerdeführern zu Recht Vorleistungen für das Projekt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und eine Darlehensforderung im Vermögen nachbesteuert; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 27. September 2019 (2C_598/2018): Grundstückgewinnsteuer; Bestimmung des Verkehrswerts eines nutzniessungsbelasteten Grundstücks, welches als Sacheinlage eingelegt wurde, wobei die Nutzniessung bei Einreichung der Steuererklärung mittlerweile gelöscht war. Massgebend für die Bestimmung des Erlöses sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung und nicht etwa jene zum Zeitpunkt der Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung. Das Vorbringen der Steuerbehörde, dass das Nutzniessungsrecht bereits zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung Anfang 2013 «nicht mehr im Vordergrund» gestanden habe, verfängt nicht. Es lassen sich keine Anzeichen dafür ausmachen, dass die Nutzniesserin bereits zum Zeitpunkt der Übertragung ohne Weiteres bereit gewesen wäre, gegenüber der AG auf ihr dingliches Recht zu verzichten. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind folglich nicht offensichtlich unrichtig. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Wert des Landes nach Realisation gemäss Privatgutachten reduziert hat, um der Nutzniessungsbelastung Rechnung zu tragen. Abweisung der Beschwerde der Steuerbehörde.
- Urteil vom 16. September 2019 (2C_193/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 (Bern); Quellensteuer. Vorliegend geht die mit der Rückweisung verbundene Aufgabe der StV BE über eine blosse, rechnerische Umsetzung des Angeordneten hinaus. So ist die StV BE gehalten, Arbeitsrapporte einzuholen und die Tage der physischen Anwesenheit in der Schweiz zu ermitteln. Dies bedingt nicht nur eine Würdigung der bereits vorgelegten, sondern auch eine solche der neu zu edierenden Beweismittel. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VRPG BE, wonach der Entscheid der Steuerrekurskommission das Verfahren weder ganz noch teilweise abschliesse, weshalb kein anfechtbarer Teil- oder Endentscheid vorliege, erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.