Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 15. - 21. Oktober 2018 publiziert wurden.
- Urteil vom 21. September 2018 (2C_287/2018), amtliche Publikation vorgesehen: Mehrwertsteuer; provisorischer Steuerbetrag und Beseitigung des Rechtsvorschlages; streitig und zu prüfen war, ob ein Einspracheentscheid der ESTV, den diese in Anwendung von Art. 86 Abs. 2 MWSTG erliess, ohne dass sie zuvor den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pfichtgemässem Ermessen zu schätzen hatte (Art. 86 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 MWSTG), entgegen Art. 86 Abs. 4 Satz 2 MWSTG an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann; der Beschwerdeführer hielt es für konventionswidrig, dass ein Einspracheentscheid in der vorliegend massgebenden Ausgestaltung (Art. 86 Abs. 4 Satz 2 MWSTG) vor keiner verwaltungsunabhängigen Gerichtsbehörde angefochten werden kann und rügte insbesondere eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 86 Abs. 4 MWSTG verstösst mangels Vorliegens zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
- Urteil vom 5. Oktober 2018 (2C_470/2018): Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer; der auf den Caiman Islands domizilierte Aktionär einer Schweizer AG (X. AG) verkauft seine Beteiligung an eine andere Schweizer AG (Y. AG) für CHF 3'000'000. Einen Monat nach dieser Transaktion veräussert die X. AG ihr (fast) einziges Aktivum, eine Liegenschaft deren Buchwert CHF 6'000'000 beträgt, an eine schweizerischen Käuferin für CHF 11'500'000. Drei Jahre später schüttet die X. AG eine Dividende von CHF 5'000'000 an die Y. AG aus. Das Meldeverfahren für die Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht wurde von der ESTV wegen Steuerumgehung verweigert. Grund ist die Annahme einer faktischen Liquidation im Zeitpunkt der Veräusserung der Liegenschaft und der Umstand, dass Zweifel betreffend die Rückerstattung bestehen (E. 6.3.3). Das Bundesgericht erinnert an die Praxis, gemäss welcher das Meldeverfahren und die Rückerstattung zwei verschiedene Verfahren sind und dass der Anspruch auf Rückerstattung im Rahmen des Meldeverfahrens nur summarisch geprüft wird. Sobald Zweifel daran bestehen, muss die Verrechnungssteuer entrichtet werden (E. 6.2). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
- Urteil vom 5. Oktober 2018 (2C_745/2018): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2001-2004 (Genf); der Revisionsantrag bzw. die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen, weil die von ihm vorgebrachten Gründe schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren hätten geltend gemacht werden können.
- Urteil vom 28. September 2018 (2C_853/2018): Handänderungssteuer (Solothurn); wirtschaftliche Handänderung unter Lebenden bei Übergang von 75% der Aktien an einer Immobiliengesellschaft; die Beschwerde erweist sich als unbegründet; Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:
- Urteil vom 28. September 2018 (2C_807/2018): Amtshilfe DBA (Schweiz Frankreich); auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.