Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 10. - 16. Oktober 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 13. September 2022 (2C_1012/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2007-2008 (Bern); Streitig ist, ob die A. AG in ihren Jahresrechnungen 2007 und 2008 Rückstellungen für Forderungen aus den ab 2016 gegen sie angestrengten Zivilverfahren hätte vornehmen müssen, welche die Steuerverwaltung auf dem Weg der Bilanzberichtigung gewinnmindernd hätte berücksichtigen müssen. Im Zeitpunkt der Genehmigung der Jahresrechnungen 2007 und 2008 wurde noch nicht einmal Strafanzeige gegen den massgebenden Aktionär eingereicht. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Risiko allfälliger Ersatzforderungen gegen die A. AG schon so weit konkretisiert hat, dass die Bildung einer Rückstellung angezeigt gewesen wäre. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn mit der A. AG auf die auf Betreiben der Revisionsstelle nachträglich erstellten Jahresrechnungen 2007 und 2008, welche an der Universalversammlung vom 14. Juni 2010 genehmigt wurden, abgestellt würde. Abweisung der Beschwerde der A. AG.
  • Urteil vom 31. August 2022 (2C_139/2022): Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Graubünden); Kinderrenten aus AHV/BVG und Kinderabzug bei Geschiedenen; Vorliegend erhielt der Steuerpflichtige (Altersrentner) für seine 2001 geborene und im Ausland wohnhafte Tochter u.a. eine AHV- Kinderrente. Diese wurden direkt an die Tochter ausbezahlt. Die AHV-Kinderrenten deklarierte der Rentner nicht. In den Veranlagungsverfügungen wurden sie vollständig aufgerechnet. Ein volljähriges Kind kann nach Art. 71ter Abs. 3 AHVV einen Antrag auf Auszahlung an sich selber stellen. Diesfalls kann - anders als in den meisten anderen Fällen der Kinderrente - nicht (mehr) von einem Einkommenszufluss beim Rentenberechtigten ausgegangen werden; sie sind dem volljährigen Kind zuzurechnen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Rentenberechtigte bei den Vormundschaftsbehörden oder den Zivilgerichten einen anderen Direktzahlungsempfänger beantragt. Diesfalls ist der steuerlich relevante Einkommenszufluss gesondert zu prüfen. Erwirkt der Rentenberechtigte eine Direktzahlung an ihn selbst, so erfolgt bei ihm der steuerlich relevante Einkommenszufluss. Insoweit rechtfertigt es sich somit, die bisherige Rechtsprechung (welche an die Rechtslage vor dem Inkrafttreten von Art. 71ter Abs. 3 AHVV anknüpfte) zu präzisieren. In casu ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Tochter tatsächlich einen Antrag auf Direktauszahlung ab Volljährigkeit (März) gestellt hat. Entsprechend ist die AHV-Kinderrente in steuerlicher Hinsicht dem Steuerpflichtigen nur bis und mit Februar 2019 zuzurechnen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. September 2022 (2C_933/2021): Mehrwertsteuer 2007-2012; Berechtigte Vornahme der Ermessenseinschätzung wegen Unvollständigkeit der Aufzeichnungen. Die Schätzungen der ESTV sind nicht zu beanstanden. Die mehrwertsteuerlichen Verzugszinssätze für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum sind im Rahmen der gesetzlichen Delegationsnormen geblieben. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen betreffend die Steuerperiode 2011 infolge Verjährung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.