Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 7. - 13. Oktober 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 31. Juli 2024 (9C_459/2023) - zur Publikation vorgesehen: Mehrwertsteuer (2018-2020); Die Steuerpflichtige unterstützte diverse Gesellschaften bei der Suche nach (Neu-)Investoren für neu zu emittierende Aktien. Streitig und zu prüfen war, ob die Vermittlung von Kapitaleinlagen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG von der Steuer ausgenommen ist, obwohl das vermittelte Grundgeschäft als Nicht-Entgelt nicht unter Art. 21 MWSTG fällt. Gemäss BGer ergibt die Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG, dass Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Geschäftsanteilen unter diese Norm fallen und damit von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und Rückweisung an die Vorinstanz zum Neuentscheid.
  • Urteil vom 23. August 2024 (9C_142/2024): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2020 (Schaffhausen); Streitig ist, ob der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft D. in sein Privatvermögen überführt hat, oder ob dieser bis zum Verkauf der Liegenschaft in seinem Geschäftsvermögen verblieb. Auffällig ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass zwischen der Ausbuchung des Miteigentumsanteils per 31. Dezember 2020 in der letzten Jahresrechnung des Einzelunternehmens und der Unterzeichnung des Verkaufsauftrags an ein Maklerunternehmen für die Liegenschaft D. nur eine kurze Zeitspanne verstrichen ist. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der Steuerpflichtige Immobilienfachmann ist. Hinsichtlich des subjektiven Elements des Willens der Übertragung der Liegenschaft ins Privatvermögen verbleiben erhebliche Zweifel. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen A.
  • Urteil vom 12. September 2024 (9C_565/2023): Kantons- und Gemeindesteuern Kanton Waadt, direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013 bis 2019 (Geldwerte Leistung); Wird ein Darlehen an den Aktionär gewährt, welches nicht den Marktkonditionen entspricht und nicht mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann, liegt eine steuerbare Geldwerte Leistung an den Aktionär vor (simuliertes Darlehen). Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 12. September 2024 (9C_566/2023): Staats- und Gemeindesteuern Kanton Waadt, direkte Bundessteuer; Steuerperiode 2013 und 2014 (Geldwerte Leistung); Liegt ein simuliertes Darlehen zwischen Gesellschaft und deren Aktionär (oder nahestehende Person) vor, ist dieses als geldwerte Leistung (Beteiligungsertrag) durch den Darlehensnehmer zu versteuern. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 12. September 2024 (9C_567/2023): Staats- und Gemeindesteuern Kanton Waadt, direkte Bundessteuer; Steuerperiode 2013 bis 2015 (Geldwerte Leistung); Für die Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern wie auch die direkte Bundessteuer findet die Dreieckstheorie Anwendung (im Gegensatz zur Verrechnungssteuer). So wird die geldwerte Leistung dem Inhaber der Beteiligungsrechte zugewiesen und in einem zweiten Schritt der nahestehenden Person. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. September 2024 (9C_4/2024): Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2014 (Zürich); Streitig ist vorliegend, ob die Wertberichtigung auf einer Beteiligung geschäftsmässig begründet war. Hierzu muss vorfrageweise ermittelt werden, welchen Verkehrswert die Beteiligung per Ende des Vorjahres hatte. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen nicht vor, nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist. Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob die Vorinstanz gegen Bundesverfassungsrecht verstossen hat. Die Steuerpflichtige vermag vorliegend nicht aufzuzeigen, inwiefern die Bewertung der Vorinstanz willkürlich ist, weshalb die Steuerbehörden die Wertberichtigung zu Recht aufgerechnet haben. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. September 2024 (9C_47/2024, 9C_48/2024): Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2017 (Basel); Strittig war, ob bei der internationalen Steuerausscheidung des Beschwerdeführers die Unterhaltszahlungen an seine Ex-Ehefrau und die Schuldzinsen unter Berücksichtigung der Steuerfaktoren seiner neuen, im Ausland unbeschränkt steuerpflichtigen Ehefrau oder nur seiner eigenen Steuerfaktoren anteilsmässig auszuscheiden sind. In Abweichung zum Urteil 2C_354/2022 vom 20. März 2023 (vgl. unseren Beitrag vom 16. April 2023) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass bei der internationalen Ausscheidung des in der Schweiz ansässigen Beschwerdeführers die Steuerfaktoren seiner im Ausland ansässigen Ehefrau nicht zu berücksichtigen seien. Soweit dem Beschwerdeführer der Abzug von Unterhaltszahlungen und Schuldzinsen aufgrund der Steuerfaktoren seiner im Ausland wohnhaften Ehefrau verwehrt werde, liege eine Verletzung von Bundesrecht vor. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.