Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 2. - 8. Oktober 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 28. August 2023 (9C_700/2022): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern (Nidwalden) 2016; Streitig ist, ob die Stammanteile an der B. GmbH für die Steuerperiode 2016 neu als Anteile des Geschäftsvermögens qualifizieren oder immer noch Privatvermögen darstellen. Ausschlaggebendes Kriterium ist die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstandes. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Beteiligung dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, falls diese ganz oder überwiegend in «enger Beziehung» zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers der Beteiligung steht. Um diese Stammanteile für 2016 als dem Geschäftsvermögen zugehörig zu qualifizieren, bedarf es gemäss der Rechtsprechung nach einer über so langen Zeit gegenteiligen Qualifizierung massgeblich veränderter Verhältnisse. Das einzige durch das Verwaltungsgericht erwähnte Veränderungselement besteht darin, dass die Beschwerdeführer in naher Zukunft die Übertragung der von ihnen gehaltenen Beteiligungen an den Sohn geplant hätten. Unter den gegebenen Umständen erweist sich die vorgenommene Beurteilung als bundesrechtswidrig. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und Rückweisung an das Steueramt Nidwalden zur Neuveranlagung.
  • Urteile vom 5. September 2023 (9C_632/2022 und 9C_712/2022): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2015 (Tessin); auch die Übertragung auf eine indirekt zu mindestens 50% gehaltene juristische Person kann den Tatbestand der Transponierung erfüllen. Zudem wird vorliegend das Zusammenwirken von Beteiligten zur Erreichung der Beteiligungsschwelle bejaht. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteile vom 4. September 2023 (9C_16/2023, 9C_17/2023 und 9C_18/2023): Einfuhrabgaben, Abgabeperiode 2016-2017; Im Januar 2017 wurde ein Fahrzeug von der Grenzwache angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. Bei der Kontrolle entdeckte die Grenzwache 507.8 kg aus Italien importierte und zollrechtlich nicht angemeldete Lebensmittelprodukte. Die EZV leitete eine Zollstrafuntersuchung ein. Diese führte zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 24. Januar 2017 30'905.10 kg Käse und Fleischwaren ohne Zollanmeldung und ohne Einfuhrsteuer aus Italien in die Schweiz importiert hatte. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, es sei nicht genügend nachgewiesen worden, dass die ihr im Rahmen der streitbetroffenen Lieferungen zugeführten Produkte nicht ordnungsgemäss verzollt gewesen seien. Es habe auch verzollte Produkte gegeben. Wie die Vorinstanz diese verzollten Produkte ausgeschlossen habe, sei unklar. Anhand der Rechnungen könne überprüft werden, so hält das Bundesgericht fest, ob die gelieferten Produkte ordnungsgemäss verzollt worden seien. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 5. September 2023 (2C_487/2022): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern (Wallis) 2017; Selbständige Erwerbstätigkeit; Eine Rückstellung für die AHV Beiträge ist zu berücksichtigen, sofern der steuerbare Gewinn von den Steuerbehörden korrigiert wurde (Erfassung eines Grundstückgewinns als selbständiges Erwerbseinkommen). Eine Besteuerung des Grundstückgewinns sowohl für die Grundstückgewinnsteuer wie auch die Kantons- und Gemeindesteuern ist nicht zulässig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerverwaltung.
  • Urteil vom 4. September 2023 (9C_264/2023): Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 (Wallis); Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Steuerpflichtige für den Arbeitsweg mit dem Auto über eine Stunde Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr hat und die entsprechenden Fahrtkosten abziehbar sind, ist nicht willkürlich. Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung.

Nichteintretensentscheide

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.