Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 30. September - 6. Oktober 2024 publiziert wurden:

  • Urteile vom 30. August 2024: 9C_729/2023, 9C_730/2023: Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Thurgau); Die beiden Urteile sind bezüglich Sachverhalt und Zeitablauf nahezu identisch und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Steuersubjektes. Die Steuerverwaltung ist zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung eingetreten, weil die Einsprache nicht fristgerecht begründet und nicht mit Beweismittelangeboten versehen war. Weiter ist die Ermessensveranlagung nicht nichtig, da mehrfach gemahnt und auf die drohende Ermessenseinschätzung hingewiesen wurde. Zuletzt ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das teilweise arbeitsunfähige Verwaltungsratsmitglied nicht hätte so organisieren können, dass die AG ihren Verfahrenspflichten hätte nachkommen können. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen im vereinfachten Verfahren.
  • Urteil vom 13. September 2024 (9C_368/2024): Einfuhrabgaben; Abweisung der offensichtlich unbegründeten Beschwerde im vereinfachten Verfahren (vgl. in derselben Sache auch unseren Beitrag vom 24. März 2024).
  • Urteil vom 20. August 2024 (9C_541/2023): Direkte Bundessteuer 2019 (Zürich); Streitig ist vorliegend, ob der Gewinn aus dem Verkauf dreier Grundstücke der Steuerpflichtigen, welche Bestandteil eines grösseren Grundstückensembles sind, als privater Kapitalgewinn gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG oder als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 Abs. 2 DBG zu qualifizieren ist. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel angenommen und sich dabei insbesondere auf die Fremdfinanzierungsquote (i.c. 100%) sowie den Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des A. und dem Grundstückerwerb gestützt. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass A. nämlich mit seiner Einzelfirma grundbuchrechtliche und nachbarrechtliche Aufgaben im Zusammenhang mit den Transaktionen der B. AG von welcher er das Grundstückensemble gekauft hat, erbrachte. 75% der Umsätze seiner Einzelfirma erzielte er mit der B. AG und hatte ein gutes Verhältnis zur für den Verkauf zuständigen Kaderperson. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 12. September 2024 (9C_93/2024): Staats- und Gemeindesteuern (sowie direkte Bundessteuer 2007-2021; Sicherstellung; Für die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen betreffend Forderungen im Zusammenhang mit der direkten Bundessteuer gelten allfällige kantonale Gerichtsferien nicht, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Rügen betreffend die direkte Bundessteuer nicht eingetreten ist. In materieller Hinsicht war strittig, ob für die Kantons- und Gemeindesteuern Gründe vorgebracht werden konnten, die zur Aufhebung der Sicherstellung hätten führen können. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass keine Gründe vorgebracht worden seien, die eine Revision gerechtfertigt hätten. Das Bundesgericht hat erkannt, dass das kantonale Recht die gleiche Bestimmung über die Steuersicherung enthält wie das DBG, so dass trotz fehlender Bestimmung im StHG die Grundsätze der direkten Bundessteuer anwendbar sind. Dementsprechend sei bei Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geänderte Verhältnisse vorlägen. Diese Prüfung wurde von der Vorinstanz nicht vorgenommen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 26. August 2024 (9C_299/2023): Handänderungssteuern (Bern) 2018; Strittig war, ob die nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer für am Hauptwohnsitz ausschliesslich selbst für Wohnzwecke genutztes Grundeigentum zu Recht verweigert wurde. Diesbezüglich hat die Vorinstanz entschieden, dass bereits der Umstand, dass eine Gesellschaft im Handelsregister mit der Adresse der betreffenden Liegenschaft eingetragen ist, genüge, damit diese Liegenschaft nicht mehr als «persönlich und ausschliesslich für Wohnzwecke» genutzt gelte. Nicht relevant sei, ob auch tatsächlich Arbeiten an dieser Adresse ausgeführt würden. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz damit gegen Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 8 BV verstossen hat. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 26. August 2024 (9C_321/2023): Handänderungssteuer (Bern) 2016; Strittig war, ob die nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer für am Hauptwohnsitz ausschliesslich selbst für Wohnzwecke genutztes Grundeigentum zu Recht verweigert wurde. Die kantonalen Instanzen vertraten die Auffassung, die Vermietung von zwei Parkplätzen auf der streitgegenständlichen Parzelle stelle keine ausschliessliche Wohnnutzung der Liegenschaft dar. Unerheblich sei insbesondere, dass mit der Vermietung nur ein geringer Ertrag erzielt werde. Das Bundesgericht erwog hierzu, die Auslegung der Vorinstanz von Art. 11b Abs. 1 HG/BE, wonach jegliches Erzielen eines Ertrags der Qualifikation als "persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck" genutzt schade, erweise sich nicht als geradezu willkürlich. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 26. August 2024 (9C_322/2023): Handänderungssteuer (Bern) 2016; Strittig war – wie oben – , ob die nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer für am Hauptwohnsitz ausschliesslich selbst für Wohnzwecke genutztes Grundeigentum zu Recht verweigert wurde. Vorliegend war an der streitbetroffenen Liegenschaft die GmbH domiziliert. Die Domizilierung einer juristischen Person spreche gemäss Vorinstanz gegen die ausschliessliche Nutzung der Liegenschaft für Wohnzwecke, womit die Steuerbefreiung nicht gewährt werden könne. Diese Auslegung von Art. 11b Abs. 1 HG/BE wurde vom Bundesgericht geschützt. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 11. September 2024 (9C_366/2024): Wehrpflichtersatzabgabe 2019-2021; Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2018 im Alter von 32 Jahren eingebürgert. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_648/2022 vom 9. Januar 2024 festgehalten hat  (vgl. unseren Beitrag vom 21. Januar 2024), stellt die Erhöhung der Altersgrenze in Art. 3 Abs. 1 WPEG im Jahr 2019 keine Verletzung des Rückwirkungsverbots dar. Die Erhebung der Abgabe stellt auch keine Diskriminierung i.S.V. Art. 8 und 14 EMRK bzw. 8 BV dar, zumal sich der Abgabepflichtige nicht zur freiwilligen Nachrekrutierung gemeldet hat. Das Argument, er wäre aufgrund seines Alters ohnehin nicht für einen Dienst eingezogen worden, verfing nicht. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.