Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 25. - 31. Januar 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 16. Dezember 2020 (2C_404/2020) - zur amtlichen Publikatoin vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Aargau); Strittig war die Frage, ob Kosten einer ärztlichen Heilbehandlung abzugsfähig sind, die deshalb angefallen sind, weil die Steuerpflichtige lediglich grundversichert war, aber eine Leistung einer Privatklinik in Anspruch nahm, für deren Kosten die Grundversicherung nicht aufkam. Die Abzüge der effektiven Krankheits- und Unfallkosten sind abzugsfähig , unabhängig davon, ob sie durch eine andere Lebensgestaltung hätten vermieden werden können. Voraussetzung bleibt, dass der Eingriff resp. die Behandlung medizinisch indiziert ist. Die zusätzlichen Hotelleriekosten auf der halbprivaten Abteilung sind nicht medizinisch indiziert, weshalb dieser Betrag zu den Lebenshaltungskosten gehört; Beschwerde der Steuerpflichtigen teilweise gutgeheissen.
  • Urteil vom 14. Januar 2021 (2C_498/2020):  Verrechnungssteuer, geldwerte Leistungen im Konzern, Steuerperiode 2005; Streitig ist vorliegend, ob A. und die in der Schweiz ansässige C. AG für die Zahlung eines Verrechnungssteuerbetrags haftet, da die C. AG auf den Erlös aus Verkaufsgeschäften zugunsten von Gesellschaften des Konzerns zu dem sie gehörte, verzichtet hatte, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Die C. AG stellte sich auf den Standpunkt, dass die Erlöse den ausländischen Konzerngesellschaften zuzurechnen seien. Dieses Argument wurde zurückgewiesen. Die Verkaufsgeschäfte tätigte sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, die Erlöse flossen aber an Konzerngesellschaften, welche nahestehende Personen sind. Zudem ist A. der Endbegünstigte der Gruppe. Sowohl bei A. und der C. AG war die Ungewöhnlichkeit der strittigen Zahlungen ohne Weiteres erkennbar. Die gesamtschuldnerische Haftung für den entsprechenden Betrag ist somit rechtmässig. Abweisung der Beschwerde von A. und C. AG.
  • Urteil vom 12. Januar 2021 (2C_6/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Zürich), Nachsteuern; Der Steuerpflichtige nahm 2016 einen Einkauf von CHF 45'000 vor und bezog 2019 eine Kapitalleistung von CHF 20'813. Die verobjektivierte dreijährige Sperrfrist im Sinne des BVG ist damit verletzt; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide / Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.