Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 22. - 28. Januar 2018 publiziert wurden.
- Urteil vom 10. Januar 2018 (2C_604/2017): Benützungsgebühr für Beanspruchung von öffentlichem Grund; Gemeindeautonomie (Graubünden); beim vorliegend gemäss Art. 76 BauG/Gem.GR veranlagten Betrag handelt es sich der Marginalie dieser Bestimmung zufolge um eine Benutzungsgebühr für die Beanspruchung von öffentlichem Grund; nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 BauG/Gem.GR wird für die regelmässige Benutzung des öffentlichen Grunds durch das Abstellen von Autos ein Entgelt verlangt; es handelt sich also entsprechend der Bezeichnung in der Marginalie um eine Benutzungsgebühr und somit um eine Kausalabgabe; als solche setzt sie eine individuell zurechenbare besondere Leistung des Gemeinwesens voraus und kann nur erhoben werden, wenn diese tatsächlich in Anspruch genommen wurde; die Gemeinde hat daher für die Erhebung der Gebühr konkret darzutun, dass der betroffene Grundeigentümer den öffentlichen Grund auch tatsächlich im unterstellten Umfang der fehlenden Parkplätze für das Parkieren von Autos benutzt hat; die Kompetenznormen für die Erhebung weiterer Steuern durch die Gemeinden in Art. 2 Abs. 3 und Art. 21 ff. GKStG/GR enthalten überdies keine ausdrückliche Delegation für die Erhebung einer Kostenanlastungssteuer für die gesteigerte Benutzung von öffentlichem Grund; Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 1. Dezember 2017 (2C_583/2016): Handänderungssteuer (Solothurn); umstritten war, ob sich die Beschwerdeführerin (SBB) im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks auf einen Steuerbefreiungstatbestand berufen kann; § 209 Abs. 1 StG/SO, der die subjektiven Ausnahmen von der Steuerpflicht bei der Handänderungssteuer regelt, verweist diesbezüglich auf § 90 Abs. 1 StG/SO; der Wortlaut und die Systematik sind insofern klar, als § 209 Abs. 1 StG/SO ausdrücklich nur auf § 90 Abs. 1 lit. a, b, c f, i, i bis und k StG/SO verweist, nicht aber auf § 90 Abs. 1 lit. d StG/SO, welcher die Befreiung von den direkten Steuern für die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen vorsieht; mangels eines Verweises auf § 90 Abs. 1 lit. d StG/SO sind vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen nach dem klaren Wortlaut von § 209 Abs. 1 StG/SO nicht von der Handänderungssteuer befreit; Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 11. Januar 2018 (2C_392/2017): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2004 (Bern); der vorliegende Einspracheentscheid, der am 24. November 2014 zugestellt wurde, war auf den 10. Dezember 2014 vordatiert und trug damit ein unzutreffendes Datum; daneben war der Einspracheentscheid auch hinsichtlich des aufgedruckten Endtermins der Rechtsmittelfrist fehlerhaft; da sich vorliegend diverse Ungereimtheiten aus dem Einspracheentscheid ergaben (Spannungsverhältnis zwischen dem aufgedruckten Ende der Rechtsmittelfrist und der Rechtsmittelbelehrung), war für den Vertreter der Beschwerdeführer daher nicht auszuschliessen, dass der Einspracheentscheid hinsichtlich des aufgedruckten Endes der Rechtsmittelfrist an einem Mangel litt; in dieser Situation durfte er sich nicht einfach auf das aufgedruckte Enddatum für die Rechtsmitteleinreichung verlassen; es wäre vielmehr an ihm gelegen, sich darüber Klarheit zu verschaffen, worauf die offensichtlichen Ungereimtheiten hinsichtlich der Rechtsmittelfrist zurückzuführen waren; Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 16. Januar 2018 (2F_1/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 (Bern); der Steuerpflichtige wendet sich in der Sache gegen zwei Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern, worin diese die Voraussetzungen der Revision bzw. der Berichtigung verneinte; gegen solche Entscheide steht die Beschwerde an die (erste) kantonale Beschwerdeinstanz zur Verfügung (i.c. kantonale Steuerrekurskommission); Unzuständigkeit des Bundesgerichts; Weiterleitung der Eingabe an die mutmasslich zuständige kantonale Behörde.
- Urteil vom 1. Dezember 2018 (2C_469/2017): Handänderungssteuer (Solothurn); streitig waren vorliegend zunächst die Voraussetzungen von § 207 Abs. 1 lit. g StG/SO i.V.m. § 63bis Abs. 3 VV StG/SO, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der mindestens einjährigen Selbstnutzung; der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Veräusserung des Objekts betrug vorliegend weniger als ein Jahr, wobei bei der Berechnung auf den Zeitpunkt des jeweiligen Verpflichtungsgeschäfts abzustellen ist; Abweisung der Beschwerde.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.