Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 2. - 8. September 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 12. August 2024 (9C_234/2024): Staats- und Gemeindesteuern Bern und direkte Bundessteuer ab 2017: Steuerbefreiung gemeinnütziger Verein; Der Privatschule wurde aufgrund der Schuldgeldordnung 2017/2018 die Steuerbefreiung rückwirkend aberkannt. Aufgrund der Höhe des Schulgeldes ist der Destinatärkreis im Ergebnis zu wenig offen, weshalb die Vorinstanz die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit zurecht verneint hat. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 7. August 2024 (9C_323/2023) - zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer (2015); Im Zentrum des Urteils steht die Feststellung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer durch die ESTV gemäss Art. 108 DBG. Im Nachgang zum angefochtenen Urteil vom 27. März 2023 sind zwei Leitentscheide ergangen, denen im vorliegenden Zusammenhang einige Bedeutung zukommt, nämlich Urteil 9C_710/2022 vom 17. August 2023, BGE 149 II 354 (siehe unseren Beitrag vom 17. September 2023) und Urteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 (siehe unseren Beitrag vom 14. April 2024). Im Vergleich zu den beiden Fällen weist der vorliegende Sachverhalt rechtserhebliche Unterschiede auf, nämlich ist weder im Kanton Zug noch im Kanton Zürich eine auf Art. 105 DBG oder Art. 127 Abs. 3 BV gestützte Steuerhoheitsverfügung ergangen. Es fragt sich nun, ob die Nichtigkeitsfolge auch im vorliegenden Sachzusammenhang korrekt ist, obwohl die beiden Kantone nicht hauptfrageweise (mit einer Steuerhoheitsverfügung), sondern vorfrageweise über die Steuerhoheit (im Rahmen der Veranlagungsverfügung) entschieden. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass dies nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führt. Selbst wenn eine steuerpflichtige Person damit vom unzuständigen Kanton veranlagt und die gesetzmässige Steuer dort entrichtet wird, ergibt sich für die steuerpflichtige Person eine befreiende Leistung. Zeigt sich später, dass der beziehende Kanton unzuständig war, obliegt es dem Kanton, von Amtes wegen die ESTV anzurufen. Die bereits bei der ESTV befindlichen Mittel können auf Ebene der ESTV einer blossen Umbuchung unterzogen werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass: (i) das Pflichtrecht, die Steuerpflichtige hinsichtlich der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2015 zu veranlagen, dem Kanton Zürich zukommt, (ii) die Veranlagungsverfügung des Kantons Zug vom 10. Januar 2017, worin dieser die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015 veranlagt hat, nichtig ist, (iii) die Steuerpflichtige bezüglich des Bundesanteils befreiend geleistet hat, (iv) der Kantonsanteil an sich nicht befreiend an den unzuständigen Kanton geleistet werden kann, dass dieser Anteil aber von Amtes wegen an den zuständigen Kanton weiterzuleiten ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung Zug.
  • Urteil vom 12. August 2024 (9C_583/2023): Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010-2015 (Genf); Steuerhinterziehung; Der Steuerpflichtige betrieb den Handel mit Edelsteinen in Form einer Einzelfirma. Im Rahmen Mehrwertsteuerkontrolle stellte die ESTV fest, dass eine positive Lagerveränderung in der Erfolgsrechnung nicht erfasst und private Bootskosten verbucht worden waren. Für die nach der Kontrolle für die Einkommenssteuer eingereichte Selbstanzeige wurde die Straflosigkeit verweigert und eine Busse ausgesprochen. Vor Bundesgericht war strittig, ob das erstinstanzliche Verwaltungsgericht des Kantons Genf die verhängte Hinterziehungsbusse zu Recht ersatzlos aufgehoben hatte (die zweite Instanz hatte die Busse bestätigt). Das Bundesgericht stellte klar, dass die Beauftragung eines Treuhänders nicht von der steuerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entbinde und dass von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen sei, wenn sich der Steuerpflichtige nicht um die Richtigkeit der eingereichten Steuererklärung gekümmert habe. Im Übrigen erfordere die Frage der Notwendigkeit einer Trennung zwischen privaten und beruflichen Aufwendungen keine besonderen buchhalterischen Kenntnisse. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 12. August 2024 (9E_1/2023) – zur Publikation vorgesehen: Pauschale Steueranrechnung; Klage des Kantons Schwyz gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft; In materieller Hinsicht hatte das Bundesgericht die Frage zu klären, wie Lasten der aus der pauschalen Steueranrechnung nach Art. 20 der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung zwischen Kanton und Bund zu verteilen sind, wenn die betroffenen Gemeinwesen unterschiedliche Entlastungen für Dividenden aus qualifizierten Beteilungen kennen. Das Bundesgericht verwarf sowohl die von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz geltend gemachte Verteilung im Verhältnis der effektiven Steuern als auch die von der ESTV geforderte Drittelslösung. Vielmehr sei die Lastenverteilung so vorzunehmen, dass die Anteile der drei Gemeinwesen (von je einem Drittel) im Verhältnis des Teilbesteuerungsgrades des Kantons (und der Gemeinde) zu jenem des Bundes angepasst und die so modifizierten Anteile anschliessend auf 100 % bzw. auf 1 hochgerechnet werden. Teilweise Gutheissung der Klage des Kantons Schwyz.
  • Urteile vom 12. August 2024 (9C_262/2024; 9C_263/2024; 9C_264/2024): Direkte Bundessteuer 2020; streitig war das Vorliegen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qua gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel. Eine Gesamtwürdigung der Umstände führt zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Bzgl. Bemessung des steuerbaren Gewinns ist der Wert des vor den errichteten und verkauften Stockwerkseigentumseinheitenvorhandenen, abgerissenen Gebäudes nicht miteinzubeziehen. Abweisung der Beschwerden der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 12. August 2024 (9C_548/2023): Staats- und Gemeindesteuern Zürich 2018: steuerrechtlicher Wohnsitz; A wohnt im Kanton Schwyz. Seine Wohnung in X Kt. ZH veräusserte er 2017 und kaufte eine andere in Z Kt. ZH (Übertragung Juli 2018). Die Vorinstanz hat basierend auf einer freien Prüfung, der für die jeweiligen Wohnsitze sprechenden Tatsachen, eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich festgestellt. Damit hat die Vorinstanz eine Rechtsverletzung begangen, da vorliegend die natürlichen Vermutung zugunsten der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes gilt. Die Indizien genügen nicht, um die natürliche Vermutung des fortbestehenden steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton Schwyz zu entkräften; es besteht für die Steuerperiode 2018 keine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich. Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheid:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.