Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 12. - 18. August 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 24. Juli 2024 (9D_10/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Bern); Steuererlass; Abweisung der subsidiären Verfassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Nichteintreten in Bezug auf die direkte Bundessteuer.
  • Urteil vom 17. Juli 2024 (9C_292/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2019 (St. Gallen); Der beschwerdeführende Steuerpflichtige wehrt sich gegen das Nichteintreten zu seinem Rekurs hinsichtlich seiner Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Er fordert im Rekursantrag, dass ihm eine Fristerstreckung von 30 Tagen für die Rekursbegründung eingeräumt werde. Die Praxis, wonach derartige Fristerstreckungen regelmässig eingeräumt wurden, hat der Kanton St. Gallen aber im Jahr 2020 aufgegeben und mit einem Rundschreiben der Öffentlichkeit kommuniziert. Die gegen diese Praxisänderungen vom Steuerpflichten vorgebrachten Argumente verfingen nicht. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen im vereinfachten Verfahren.
  • Urteil vom 25. Juli 2024 (9C_158/2024): Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2013 - 2018; Strittig ist u.a. die Grösse der Steuerforderung, die aufgrund einer Festsetzungsverjährung rechtskräftig geworden ist (Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG). Die Steuerforderung umfasst als Nettogrösse das Vorsteuerguthaben der steuerpflichtigen Person. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die ESTV infolge des Eintritts der Festsetzungsverjährung für die Steuerperiode keine Nachforderung geltend machen kann. Einen Rückerstattungsanspruch ("negative Steuerforderung") verneinte sie, weil keine Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Es geht vorliegend nicht um eine gewöhnliche Abrechnung (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) oder eine Berichtigung innerhalb der Finalisierungsfrist (Art. 72 Abs. 1 MWSTG), sondern um eine Deklaration, die erst mehrere Jahre nach Ablauf der Finalisierungsfrist eingereicht worden ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und wird abgewiesen.
  • Urteil vom 17. Juli 2024 (9C_53/2024): Gebühren für Grundstückbewertung (Graubünden); Streitgegenständlich war die Frage, ob die von der zuständigen Behörde in Rechnung gestellte Gebühr für eine Neubewertung einer Liegenschaft zufolge umfangreicher Renovation rechtmässig festgesetzt wurde. Die Vorinstanz erachtete die Anforderungen an die rechtlichen Grundlagen (Erfordernis der Normstufe und Normdichte sowie Delegation) als erfüllt sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip als gewahrt und bestätigte die Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühr. Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht geschützt. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 25. Juli 2024 (9C_159/2024): Staats- und Gemeindesteuern und Direkte Bundessteuer 2018 (Zürich); Streitig ist, ob dem Steuerpflichtigen zu Recht weder der Kinderabzug nach Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG noch ein erhöhter Versicherungsprämienabzug gemäss Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG zugestanden und seine Besteuerung nach dem Grundtarif vorgenommen wurde. Der Steuerpflichtige hat Unterhaltsbeiträge gezahlt und entsprechend einen Abzug vom Einkommen vornehmen können. Dies führt dazu, dass dem Steuerpflichtigen weder ein Kinderabzug noch ein erhöhter Versicherungsprämienabzug zusteht und er nach dem Grundtarif zu besteuern ist. Dem Steuerpflichtigen gelang es nicht darzutun, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des Kumulationsverbotes – mithin durch die Unmöglichkeit für das gleiche Kind Anspruch auf einen Abzug der Unterhaltskosten und auf einen Kinderabzug zu haben – die zulässigen Grenzen einer Schematisierung und Pauschalisierung überschritten hat. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.