Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 1. - 7. August 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 10. Juni 2022 (2C_673/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Zug); Revisionsfrist; Die steuerpflichtige Immobiliengesellschaft mit Sitz in Zug veräusserte in der betreffenden Steuerperiode Immobilien im Kanton Zürich und wurde dort für die Grundstückgewinnsteuer veranlagt. Die Steuerpflichtige war der Auffassung, dass die im Kanton Zürich steuerpflichtigen Grundstückgewinne höher als ursprünglich veranschlagt worden seien, und dies zu einer Überbesteuerung des Gesellschaftsgewinns führe, womit eine interkantonale Doppelbesteuerung gegeben sei. Auf das Revisionsgesuch trat die Steuerverwaltung des Kantons Zug infolge Fristversäumnisses nicht ein. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige ans BGer. Das BGer hält fest, dass die Steuerpflichtige mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung des zweitveranlagenden Kantons Kenntnis einer interkantonalen Doppelbesteuerung und damit eines allfälligen Revisionsgrundes hatte. Für den Fristbeginn eines Revisionsverfahrens komme es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung des zweitveranlagenden Kantons an. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 24. Juni 2022 (2C_767/2021): Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft; Gemäss BGer sind die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Berechnung des Eigenmietwerts (Berücksichtigung eines Kachelofens und des Schopfs in der Berechnung des Eigenmietwerts sowie Bestimmung des Eigenmietwerts des Garagenplatzes) nicht hinreichend begründet; Ein Unternutzungsabzug aufgrund des Todes der Mutter des Beschwerdeführers wird nicht gewährt, da die geltend gemachte Unternutzung nicht dem Art. 21 Abs. 2 DBG zugrunde liegenden Modellfall entspricht und zudem der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass er ohne Unternutzungsabzug seine Liegenschaft verkaufen müsste; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 24. Juni 2022 (2C_950/2021): Nachlasssteuer des Kantons Graubünden; Streitig ist, ob die im Testament von A.A. mit CHF 1 Mio. bedachte D. als Konkubinatspartnerin im Sinne von aArt. 107 Abs. 2 StG/GR zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat dies verneint. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass sich die Steuerbefreiungstatbestände regelmässig durch registerrechtliche Einträge oder sonst leicht feststellbare Tatsachen nachweisen lassen. Hier bestand gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt, geschweige denn ein gemeinsamer Wohnsitz. Mangels des gemeinsamen Wohnsitzes kann das Steuerprivileg nicht zur Anwendung kommen. Abweisung der Beschwerde der Erbengemeinschaft.
  • Urteil vom 7. Juli 2022 (2C_864/2021): Staats- und Gemeindesteuern (Bern) und direkte Bundessteuer 2016; Nachdem die Steuerverwaltung die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers trotz Verlusten seit 2011 bis zur Steuerperiode 2015 noch anerkannt oder zumindest nicht hinterfragt hatte, haben die kantonalen Instanzen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2016 den Charakter einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgesprochen, weil es sowohl an der objektiven Gewinngeeignetheit als auch an der subjektiven Gewinnerzielungsabsicht gefehlt habe. Da weitere Tatsachen nicht ermittelt werden konnten, blieb der Steuerverwaltung nichts anderes übrig, als sich in ihrer Würdigung schwergewichtig auf die Entwicklung der Umsatz- und Erfolgszahlen zu stützen; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Juli 2022 (2C_408/2022): Grundstückgewinnsteuer (Tessin); der Steuerpflichtige hat es versäumt, die Art der von ihm bei den Anlagekosten geltend gemachten Arbeiten nachzuweisen, weshalb die Kosten zu Recht nicht zum Abzug zugelassen wurden; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.