Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 15. - 21. Juli 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 18. Juni 2024 (9C_186/2024): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (Genf); streitig ist, ob A. legitimiert ist gegen das Urteil des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts Genf Beschwerde zu erheben. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. März 2023 die Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen die Einspracheentscheide vom 5. Mai 2022 als gegenstandslos betrachtet, da es die Ansicht vertrat, dass die Steuerpflichtige aufgrund der von der Steuerverwaltung korrigierten Veranlagungen in der Hauptsache vollumfänglich Recht bekommen habe und somit gar kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht. Die Steuerpflichtige bringt auch nichts Gegenteiliges mehr vor und somit ist der Ansicht des Gerichts zuzustimmen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 26. Juni 2024 (9C_762/2023): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2008-2012 (Genf); Berücksichtigung von AHV-Beiträgen bei der Festsetzung von Nachsteuern; strittig war insbesondere die Frage, ob bei der Nachbesteuerung von nicht deklarierten Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit die darauf geschuldeten AHV-Beiträge von Amtes wegen in Abzug zu bringen sind. Die Vorinstanzen waren der Ansicht, der Steuerpflichtige habe die mutmasslich geschuldeten (zusätzlichen) AHV-Beiträge schuldhaft nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht hält fest, dass die Veranlagung so weit wie möglich den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen zu entsprechen habe, weshalb auch die voraussichtlichen AHV-Beiträge zu berücksichtigen seien. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 24. Juni 2024 (9C_257/2024): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 (Waadt); Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung; mit Urteil vom 6. Dezember 2023 (9C_582/2023) hatte das Bundesgericht bezüglich desselben Beschwerdeführers das Vorliegen geldwerter Leistungen seiner Firma (Zurverfügungstellung einer Wohnung; Privatanteil Fahrzeug und Reisespesen) bestätigt. Für die Steuerperiode 2010 erfolgte die Aufrechnung der geldwerten Leistungen im ordentlichen Veranlagungsverfahren (für die Steuerperioden 2008 und 2009 wurde eine Nachsteuer erhoben). Vor Bundesgericht bestritt der Beschwerdeführer insbesondere, dass der subjektive Tatbestand erfüllt sei, da er die massgebenden Tatsachen offen deklariert und für die Buchführung eine Treuhandgesellschaft beigezogen habe. Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Abweisung der Beschwerde im vereinfachten Verfahren.
  • Urteil vom 25. Juni 2024 (9C_627/2023): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010-2018 (Genf); strittig war die Frage, ob dem ehemaligen Alleinaktionär und Verwaltungsrat einer Gesellschaft, die sich wegen Steuerhinterziehung (verdeckte Gewinnausschüttungen) angezeigt hatte, im Nachsteuer- und Bussenverfahren Parteistellung einzuräumen sei. Die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht verneinten dies, da der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Parteistellung darlegen konnte. Dies insbesondere deshalb, weil er vom Ausgang des Verfahrens gegen die Gesellschaft mangels eines eigentlichen Verrechnungsautomatismus allenfalls mittelbar betroffen und eine unmittelbare Betroffenheit angesichts des gegenwärtigen Verfahrensstandes nur hypothetisch sei. Eine unmittelbare Betroffenheit könne allenfalls dann angenommen werden, wenn die Straflosigkeit der Selbstanzeige der Gesellschaft zu verneinen und die Solidarhaftung des Beschwerdeführers aufrechtzuerhalten sei. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 19. Juni 2024 (9C_291/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2008 – 2016 (Zürich); Nachsteuerverfahren; streitig ist eine Nachsteuerverfügung aufgrund Ermessen. Die beschwerdeführenden Steuerpflichtigen übersehen dabei, dass sich der potenzielle Streitgegenstand vor Bundesgericht, wie bereits im Verfahren der Vorinstanz, auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit beschränkt. Das Verwaltungsgericht Zürich legt in seinem Urteil vom 27. März 2024 eingehend dar, weshalb die steueramtlichen Nachsteuerberechnungen rechtmässig erfolgt sind. Die Steuerpflichtigen hingegen kommen nur mit ungenügenden Rügen. Somit hat das Verwaltungsgericht die Einspracheentscheide des Steueramtes Zürich zu Recht geschützt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 27. Juni 2024 (9C_30/2024): Grundstückgewinnsteuer (Tessin); Festsetzung der Anlagekosten; Der Beschwerdeführer rügt, dass bei der Festsetzung der Anlagekosten die geltend gemachten Planungskosten und Maklerprovisionen nicht und die Veräusserungskosten nur unvollständig berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Verletzung von Bundesrecht gerügt, sondern sich auf die Forderung nach einer günstigeren kantonalen Praxis in Bezug auf die Berücksichtigung von Anlagekosten beschränkt. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.