Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 11. - 17. Juli 2022 publiziert wurden:
- Urteil vom 14. Juni 2021 (2C_793/2021): Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2017; interkantonale Doppelbesteuerung (Tessin, Graubünden); Der Anspruch auf Erlass eines Steuerdomizilentscheids gilt nur im Falle einer erstmaligen Geltendmachung des unbeschränkten Besteuerungsanspruchs eines Kantons, nicht hingegen in Fällen wie dem Vorliegenden, wo die Steuerbehörde den Wegzug nicht anerkennt. In 2017 befand sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung trotz Sitzverlegung vom Tessin in den Kanton Graubünden weiterhin im Kanton Tessin; eine Bösgläubigkeit der Steuerpflichtigen ist dabei nicht ersichtlich. Abweisung der Beschwerde gegen den Kanton Tessin; Gutheissung der Beschwerde gegen den Kanton Graubünden (jeweils für die kantonalen Steuern; bzgl. direkte Bundessteuer wird auf die mangels Begründung nicht eingetreten).
- Urteil vom 13. Juni 2022 (2C_885/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Schaffhausen); Streitig und zu prüfen war, ob Kosten, welche die Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den von ihnen wahrgenommenen Lärm- und Schallimmissionen zu tragen hatten, als Unterhaltskosten unbeweglichen Vermögens zum Abzug gebracht werden können. Gemäss BGer lässt sich vorliegend nicht sagen, dass der streitbetroffene Betrag wirtschaftlich und zeitlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Realisierung des Eigenmietwertes oder eines Mietzinses stehe, so dass es aufgrund dessen zum Abzug zu kommen habe. Unerlässlich sei mit anderen Worten, dass den Unterhaltskosten ein gegenwärtiger oder vergangener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gegenübersteht. Da dieser Konnex hier fehle, liegen keine Gewinnungskosten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. Art. 9 Abs. 3 StHG vor. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 24. Juni 2022 (2C_339/2022): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2017 (Wallis); Die Steuerpflichtige erhebt mehrere Rügen und möchte die Nichtigkeit einer Veranlagungsverfügung erwirken. Doch weder die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Rechtskraft des Urteils noch Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots überzeugte. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Voraussetzungen für eine Revision gegeben seien. Im vorliegenden Fall hätten die von den Beschwerdeführern gegen die Veranlagungsverfügung erhobenen Rügen bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können, wenn die Beschwerdeführer sorgfältig gehandelt hätten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.