Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 8. - 14. Juli 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 24. Juni 2024 (9C_775/2023): Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2013-2017, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2023 (A-534/2022). Streitig ist der Mehrwertsteuerbetrag, den die ESTV von der Beschwerdeführerin aufgrund einer Steuerkorrektur für die Jahre 2013 bis 2017 nachfordert. Es ist insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass für die strittigen Steuerperioden nur die Vorsteuer auf dem Aufwand für gewerbliche Flüge und für unabhängige Dritte ("Charterflüge") zuzulassen ist, nicht aber für Flüge für den privaten Gebrauch des Luftfahrzeugs durch die wirtschaftlich Berechtigten. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass Transporte, die vom wirtschaftlich Berechtigten oder von ihm nahestehenden Personen zu privaten Zwecken durchgeführt werden, nur dann als Teil einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit angesehen werden können, wenn sie lediglich einen geringen Anteil an der Gesamtnutzung des Flugzeugs ausmachen. Es ist allerdings unbestritten, dass der Umfang der privaten Flüge, um die es hier geht, weit über 20 % der Gesamtnutzung des Flugzeugs betrug (2014: 63 %, 2015: 46 %, 2016: 51 % und 2017: 48,5 %). Die Richter kommen zum Schluss, dass die Vorsteuerkorrektur für die Jahre 2014 bis 2017 zu bestätigen ist. Da die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Steuerperiode 2013 erfüllt ist, wird die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  • Urteil vom 12. Juni 2024 (2C_956/2022): Amtshilfe DBA CH-FR; Die Beschwerdeführerin A. wirft die Frage auf, ob Informationen zu einer Person, welche als Schiedsrichterin im ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes) fungierte, ausgetauscht werden dürfen. Das vorliegende Amtshilfegesuch war Gegenstand eines Grundsatzurteils vom 26. Juli 2019, das teilweise veröffentlicht wurde (vgl. BGE 146 II 150, siehe hierzu unsere Beiträge vom 27. Juli 2019, 8. Dezember 2019, 4. Dezember 2022, 7. April 2024 und 19. Mai 2024). Sowohl das Bundesverwaltungsgericht wie das Bundesgericht kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sich vergeblich auf ihre Funktionen beim TANU (Tribunal administratif des Nations Unies) und ICSID und die damit verbundene Immunität berief, um sich der Übermittlung von Schweizer Bankinformationen zu widersetzen. Abweisung der Beschwerde von A.
  • Urteil vom 11. Juni 2024 (9C_37/2023) – zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2009, 2010 und 2011 (Graubünden); Partnerwerkbesteuerung; Materiell waren sich die Parteien einig, dass die Kostenaufschlagsmethode am besten geeignet sei, um die drittvergleichskonforme Entschädigung der Steuerpflichtigen zu ermitteln, und dass von den Vollkosten auszugehen sei. Umstritten war, was positiv in diese einzubeziehen und was negativ davon auszuschliessen sei, was konkret den Einbezug von Steuern und die Verzinsung des Eigenkapitals betraf. Hinsichtlich der Steuern stellte das Bundesgericht klar, dass diese - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und im Sinne einer «schweizerischen Praxis» - bei der Ermittlung der Vollkosten zu berücksichtigen seien. In Bezug auf die Bemessung der Eigenkapitalverzinsung verwarf das Bundesgericht die vorinstanzliche Position, wonach diese gestützt auf die Verordnung zum Abzug für Eigenfinanzierung vorzunehmen sei, zumal dabei nur das Sicherheitseigenkapital berücksichtigt werde und die Verzinsung nicht adäquat sei. Gemäss Bundesgericht ist vorliegend der Veranlagungsbehörde zu folgen, womit das gesamte Eigenkapital zu berücksichtigen und mit einem Eigenkapitalzinssatz von 5% zu verzinsen ist. Bezüglich des von der Veranlagungsbehörde und dem Verwaltungsgericht angewandten Kostenzuschlags von 10% bestätigte das Bundesgericht, dass bei «breiter Kostenbasis» ein «(eher) geringer Kostenaufschlag» am Platz sei und setzte diesen vorliegend auf 5% fest. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat auch zu klären, ob von einer verdeckten Gewinnausschüttung vorliege bzw. ob das Missverhältnis zwischen den Leistungen erkennbar war.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.