Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 1. - 7. Juli 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 6. Juni 2024 (9C_271/2024): Die Eheleute haben ihren Wohnsitz im Kanton Schwyz. Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer einer in Davos gelegenen 4,5-Zimmer-Wohnung, wofür sie jeweils eine jährliche pauschale Gästetaxe entrichteten. Im Dezember 2022 ersuchten sie unter Hinweis auf die Paraplegie der Ehefrau um Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Gästetaxe. Die Gemeinde Davos wies das Gesuch ab. Das Bundesgericht kommt nun zum Schluss, dass die seitens der Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nicht standhalten. Es sei zwar zutreffend, dass sich in der fraglichen Wohnung tatsächlich nur zwei «normale» Betten und ein Pflegebett befinden. Das ändere indessen nichts daran, dass die Kostenanlastungssteuer unabhängig vom konkreten Nutzen oder Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird und eine gewisse Schematisierung bei der Festlegung der Pauschale zulässig ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 6. Juni 2024 (9D_6/2023): Erlass der taxe professionnelle 2020 (Genf); Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde für die taxe pfofessionnelle nach Ermessen veranlagt. Die Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Neun Monate danach stellte die Gesellschaft ein Erlassgesuch, welches abgelehnt wurde. Die hiergegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden insb. aufgrund der verspäteten Einreichung des Erlassgesuchs abgewiesen. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegend unzulässig war, konnte die Eingabe lediglich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde beurteilt werden, wobei es der Beschwerdeführerin nicht gelang, eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte (formeller Natur) aufzuzeigen. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 7. Juni 2024 (9C_356/2023 und 9C_378/2023): Staats- und Gemeindesteuern (Basel-Stadt) und direkte Bundessteuer 2012 und 2013; Strittig war, ob A. seiner getrenntlebenden Ehefrau durch Übernahme vom Ferienkosten sowie durch unfreiwillige Abtretung des Anspruchs auf den Cashflow des (vormalig gemeinsam) geführten Landwirtschaftsbetriebs abzugsfähige Unterhaltszahlungen i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG erbrachte. Abzugsfähig sind nur Leistungen, die auf einer gerichtlich angeordneten Verpflichtung beruhen, die Abzugsfähigkeit von Leistungen zw. Ehegatten in Abweichung einer solchen Vereinbarung bedingt u.a. den Abschluss einer klaren Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten zur Tragung des Unterhalts. Eine solche sei nicht abgeschlossen worden. Bzgl. des Cash Flows mangelt es für die Abzugsfähigkeit bereits an einer Leistung des A. an seine Ehefrau. Abweisung der Beschwerde des Ehegatten.
  • Urteil vom 10. Juni 2024 (9C_393/2023) – zur Publikation vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuern ab 2018 (Genf); Steuerbefreiung, Grundstückgewinnsteuer; Strittig war die Frage, ob Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften durch eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge der ordentlichen Gewinnsteuer oder – wie dies die Steuerverwaltung Genf im strittigen Steuerbefreiungsentscheid verfügte – der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Da der Kanton Genf einem «materiell dualistischen» System bei der Besteuerung von Grundstückgewinnen folge, unterlägen nach Ansicht der Steuerverwaltung Genf und der beiden kantonalen Gerichtsinstanzen ungeachtet des «formell monistisch» ausgestalteten Grundstückgewinnsteuerrechts des Kantons Genf der ordentlichen Gewinnsteuer. Dem entgegnete das Bundesgericht, dass die harmonisierungsrechtliche Bestimmung, wonach namentlich Einrichtungen der beruflichen Vorsorge «in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer» unterlägen eindeutig sei und den Kantonen diesbezüglich kein Spielraum verbleibe. Die Erfassung von Grundstückgewinnen der Beschwerdeführer mit der ordentlichen Gewinnsteuer erweist sich damit als harmonisierungswidrig. Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 18. Juni 2024 (9C_143/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Zürich); Streitig und zu prüfen war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie das Vorliegen einer neuen Tatsache (für ein Nachsteuerverfahren) bejahte. Die Beschwerdeführer führen nicht aus, welche Tatsachen den Steuerbehörden zu welchem Zeitpunkt bekannt gewesen sein sollten, sondern verweisen lediglich pauschal auf das angefochtene Urteil. Insbesondere legen sie nicht dar, dass die vorinstanzliche Feststellung, der Teilverzicht auf die Rückzahlung des Darlehens sei nicht aus der Steuererklärung ersichtlich gewesen, offensichtlich unrichtig sein sollte. Mit dem angefochtenen Entscheid setzen sie sich nicht vertieft auseinander und üben lediglich appellatorische Kritik. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.