Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 25. Juni - 1. Juli 2018 publiziert wurden.
- Urteil vom 12. Juni 2018 (2C_199/2017): Direkte Bundessteuer 2010 (Thurgau); es resultiert kein genereller Vertrauensschutz aus der Tatsache, dass nach der Liegenschaftsveräusserung vom 21. September 2010 eine Praxisänderung eingetreten ist, nach der sich die Veranlagung zu richten hatte; die Praxis gemäss BGE 138 II 32 ist auf alle hängigen Veranlagungen (ungeachtet des Veräusserungszeitpunkts) anwendbar; auch ein individueller Vertrauensschutz, basierend auf der provisorischen Berechnung der Grundstückgewinnsteuer der Kantonalen Steuerverwaltung, ist zu verneinen; zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Kantonale Steuerverwaltung (auch) zuständig ist für die Erhebung der direkten Bundessteuer; richtig ist auch, dass die provisorische Berechnung nur die kantonalen Steuern betrifft, denn es werden ausschliesslich kantonale Steuern erwähnt und ausschliesslich kantonale Erlasse zitiert; dies bedeutet aber nicht, dass die erwähnte Auskunft ein qualifiziertes Schweigen betreffend die direkte Bundessteuer enthält, wie der Beschwerdeführer geltend macht; ein Anspruch auf Gewährung der privilegierten Besteuerung nach Art. 18 Abs. 4 DBG gestützt auf Art. 9 BV ist zu verneinen; der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, der besteuerte Gewinn von CHF 1'756'233 sei um den Betrag einer Ersatzbeschaffung von CHF 148'625 zu reduzieren und es sei ihm zu gestatten, per 31. Dezember 2010 eine Ersatzbeschaffungsreserve in dieser Höhe zu bilden; nachdem die Ersatzbeschaffung betragsmässig nicht umstritten ist sowie aufgrund der bei den Vorakten liegenden definitiven Grundstückgewinnsteuerveranlagung bestätigt wird, ist der Subeventualantrag gutzuheissen; das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. November 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin die Reduktion des zu besteuernden Gewinns um CHF 148'625 verweigert wird; im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.
- Urteil vom 15. Juni 2018 (2C_197/2017; 2C_198/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Freiburg); die Beschwerdeführerin beantragte die Reduktion des Eigenmietwerts für die Pferdeboxen, da sie nur drei der an sich vorhandenen zehn Boxen tatsächlich verwende; die für den Eigenmietwert von Wohnraum entwickelte Rechtsprechung kann ohne weiteres auf Pferdeboxen übertragen werden; ein Unternutzungsabzug setzt voraus, dass einzelne Räume tatsächlich und dauerhaft bzw. langfristig nicht benutzt werden, was der Steuerpflichtige nachzuweisen hat; diesen Beweis hat sie jedoch nicht erbracht; Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
- Urteil vom 18. Juni 2018 (2C_18/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Neuenburg); die Beschwerdeführer (Ehegatten) haben ein unbebautes Grundstück im Hinblick auf den Bau von Büroräumlichkeiten erworben, welche die Gesellschaft des Ehemannes hätte mieten sollen; in der Zwischenzeit hatte die Gesellschaft andere Räumlichkeiten gefunden und das Projekt wurde dahingehend geändert, dass Stockwerkeigentumseinheiten errichtet wurden. Aufgrund dieser Parzellierung, des hohen Anteils an Fremdkapital (90%) und des Berufs des Beschwerdeführers (Zivilingenieur), ist von einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler auszugehen. Aus diesem Grund ist der aus dem Verkauf der Stockwerkeigentümereinheiten erzielte Erlös mit der Einkommenssteuer und nicht mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
- Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:
- Urteil vom 12. Juni 2018 (2C_475/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 - 2016 (Genf), die Beschwerde ist unzulässig.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.