Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 24. - 30. Juni 2024 publiziert wurden:
- Urteil vom 6. Juni 2024 (9C_655/2023): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010-2011 (St. Gallen); vorliegend streitbetroffen ist die Frage, ob die aufgrund des Verdachts auf eine Steuerwiderhandlung bzw. auf Beihilfe dazu durch die ESTV beschlagnahmten Vermögenswerte weiterhin dem steuerbaren Einkommen und Vermögen der beschwerdeführenden Steuerpflichtigen zuzurechen sind. Das BGer bejaht dies insbesondere deshalb, da die Erträgnisse des Vermögens gegen die Steuerschulden der Steuerpflichtigen gerechnet werden und diese so weiterhin an den Früchten partizipieren. Selbst im Falle der Verwertung hätten die Steuerpflichtigen von diesen Erträgen profitiert, weil die damit gesicherten Steuerschulden geschmälert worden wären. In einem Nebenpunkt folgt das BGer jedoch den Beschwerdeführern indem es bestätigt, dass die rechtskräftig festgestzten Nachsteuern 2001 bis 2003 (nicht jedoch die Bussen) vom steuerbaren Vermögen 2010 und 2011 in Abzug zu bringen sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen in weiten Teilen, Gutheissung in einem Nebenpunkt.
- Urteil vom 5. Juni 2014 (2C_992/2022): Amtshilfe auf Ersuchen (DBA CH-US); strittig war, ob das BVGer die ESTV zu Recht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anweisen konnte, den IRS aufzufordern, die von der ESTV übermittelten Informationen im Hinblick auf eine hängige Beschwerde einer Drittperson vorläufig nicht zu verwerten. Da die Informationsübermittlung vorliegend nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens vor BGer erfolgte (vgl. Urteile BGer 2C_100/2022 vom 15. Februar 2022 und 2C_101/2022 vom 2. November 2022, s. hierzu auch unseren Beitrag vom 20. November 2022, erachtete das BGer die Abweisung der Vorinstanz als willkürlich. Gutheissung der Beschwerde der ESTV.
- Urteil vom 10. Juni 2024 (9C_250/2024): MWST(2015-2016); die ESTV qualifizierte die Steuerpflichtige im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen GU-Verträgen als Steuerrechtsnachfolgerin der übertragenden und nahestehenden B. GmbH (vgl. hierzu bereits unseren Beitrag vom 31. März 2024 zum Urteil des BVGer vom 14. März 2024 (A-373/2023)). Die Einwände betreffend die Festsetzung der Bemessungsgrundlage auf die Höhe der Werkpreise, wie sie ursprünglich in den GU-Verträgen vereinbart worden waren, vermochten nicht zu überzeugen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen im vereinfachten Verfahren.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.