Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 21. - 27. Juni 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 19. Mai 2021 (2C_86/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 (Zürich); Interkantonale Doppelbesteuerung; Der Steuerpflichtige konnte nicht nachweisen, dass er tatsächlich seinen Wohnsitz in den Kanton Schwyz verlegt hatte. Aus den umfangreichen Bankkonto- und Kreditkartenunterlagen ergaben sich kaum Auslagen, welche auf eine örtliche Anwesenheit in Schwyz schliessen liessen. Der Mietvertrag der Wohnung im Kanton Zürich, die seine Lebenspartnerin bewohnte, lautete auf seinen Namen bis am 31. Dezember 2016. Ebenso hatte er keine persönlichen Beziehungen in Schwyz. Sein Lebensmittelpunkt liegt also in Zürich. Da er bereits im Kanton Schwyz rechtskräftig veranlagt wurde, hat der Kanton Schwyz die bereits rechtskräftige Veranlagung aufzuheben und dem Steuerpflichtigen auch den Steuerbetrag zurückzuerstatten. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen den Kanton Zürich.
  • Urteil vom 21. Mai 2021 (2C_562/2020): Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2008-2009 und 2010-2012; Im vorliegenden Verfahren hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots betreffend die Selbstanzeige der Beschwerdeführerin vorlag. Im Weiteren hatte das Bundesgericht zu untersuchen, ob der Bezug der strittigen Dienstleistungen grundsätzlich unter die Mehrwertsteuer bzw. Bezugssteuer fiel und falls ja, ob es sich um steuerausgenommene Leistungen handelte. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht verletzt wurde, da sich in casu zahlreiche komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellten, welche einen erhöhten Abklärungsaufwand auslösten. Sodann unterläge der Dienstleistungsbezug der Beschwerdeführerin der Bezugssteuer und eine Steuerausnahme sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2010 sei die Beschwerde jedoch insoweit teilweise gutzuheissen.
  • Urteil vom 18. Mai 2021 (2C_1022/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010 (Zürich); Nichtigkeit einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen; Reicht der Selbständigerwerbende trotz Mahnung weder eine Jahresrechnung bzw. einen Geschäftsabschluss noch eine Steuererklärung ein, kommt er seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nach. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Veranlagungsbehörde im Rahmen der ermessensweisen Veranlagung trotz erheblicher betraglicher Schwankungen auf einen Mittelwert des Einkommens und auf das Vermögen aus Vorperioden abstellt. Weiter ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur nichtig, wenn die Veranlagungsbehörde die Steuerfaktoren bewusst und willkürlich zum Nachteil der steuerpflichtigen Person bemisst. Ist der Rechtsfehler minder erheblich, bleibt es bei der blossen Anfechtbarkeit der Ermessensveranlagung durch den Steuerpflichtigen, wobei es diesfalls zur Umkehr der Beweislast kommt. Vorliegend ist die Steuererklärung, die erst nach der ihrerseits bereits verspäteten Einsprache eingereicht wurde, nicht mehr zu berücksichtigen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 3. Juni 2021 (2C_881/2020): Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Zürich): Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die natürliche Vermutung zugunsten des Hauptsteuerdomizils im Kanton ZH sei für die Steuerperiode 2015 entkräftet, ist infolge einer unhaltbaren Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig. Die beiden Indizien (Miete einer 3.5-Zimmerwohung per 1. Juni 2015 sowie Abnahme des neu erstellten Wohnhauses am 17. Dezember 2015 in der Gemeinde im Kanton LU) stellen zwar möglicherweise einen Hinweis dafür da, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtigte, ihren Aufenthalt inskünftig in die Gemeinde im Kanton LU zu verlegen. Jedoch fehlen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin ihren Aufenthalt im Jahr 2015 auch effektiv verlegt hat. Für eine haltbare Beweiswürdigung wäre es notwendig gewesen, dass zumindest Rechnungen oder Quittungen der Umzugs- und Reinigungsunternehmen sowie stichhaltige Hinweisen vorliegen, wonach die Beschwerdegegnerin tatsächlich in der 3.5-Zimmerwohnung gelebt und sich bereits im Jahr 2015 überwiegend in der Gemeinde im Kanton LU aufgehalten hatte (z.B. mittels Belegen für Einkäufe und andere Lebenshaltungskosten). Zusammenfassend ergibt sich, dass das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdegegnerin in der Steuerperiode 2015 im Kanton ZH liegt und das Steueramt die (kantonale) Steuerhoheit zu Recht beansprucht hat. Gutheissung der Beschwerde des Steueramtes.
  • Urteil vom 19. Mai 2021 (2C_118/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012-2013 (St. Gallen); Nachweis des tatsächlichen Elements des steuerlich geltend gemachten Abzugs; Ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet sei, fragt sich erst, wenn der erfolgswirksame Mittelfluss bewiesen ist. Der vorinstanzliche Entscheid, Aufwände für Arbeiten durch Dritte steuerlich nicht als Abzug zu gewähren und als verdeckte Gewinnausschüttung aufzurechnen, ist mangels Nachweis der Leistung und Gegenleistung (tatsächliche Komponente des Aufwandes) durch die steuerpflichtige Beschwerdeführerin richtig. Machen steuerpflichtige Personen geltend, es seien Mittel ins Ausland geflossen, unterliegen sie diesbezüglich einer besonders qualifizierten Mitwirkungspflicht. Sie haben nicht nur den Empfänger der Zahlung zu nennen, sondern die gesamten Umstände darzulegen, die zur Zahlung geführt haben. Von der steuerpflichtigen Person wird verlangt, dass sie die Verträge, die Korrespondenz und die Bankbelege vorlegt. Da vorliegend die dargelegten Quittungen bzw. Rechnungen sowie die Vereinbarung oder der Beratervertrag mit der Drittperson weder den Geschäftsvorfall noch den Sachverhalt zu dokumentieren vermögen und unklar sind, ergibt sich, dass der Beschwerdegegner den Hauptbeweis der buchführenden Beschwerdeführerin erschüttern konnte, indem er Umstände darzutun vermochte, die erhebliche Zweifel an den ins Ausland geleisteten Zahlungen aufkommen lassen. Dementsprechend sind diese aufzurechnen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.