Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 17. - 23. Juni 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 5. Juni 2024 (9C_409/2023): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2010 – 2015 (Wallis); Streitig ist einerseits die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf der Stockwerkeigentumseinheit und andererseits die Qualifikation der Beteiligung der Steuerpflichtigen an der GFA (Groupement foncier agricole). Das Gericht hat zu Recht die Stockwerkseigentumseinheit als Geschäftsvermögen qualifiziert und somit unterliegt der Verkauf der Einkommenssteuer. Die Steuerpflichtigen sind der Ansicht, dass die Schweiz die strittigen Einkünfte und das Vermögen aus ihren Beteiligungen an der GFA nicht besteuern kann. Nach Schweizer Recht ist die GFA als ausländische juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit zu qualifizieren. Nach innerstaatlichem französischen Recht werden GFA transparent besteuert. Gemäss Art. 6 Abs. 1 i.V.m. 2 DBA CH-FR und Art. 24 Abs. 1 Abschnitt 2 DBA CH-FR sind die Anteile an der GFA grundsätzlich in Frankreich zu besteuern. Ohne den Nachweis der Besteuerung in Frankreich, kann die Befreiung durch die Schweiz gemäss Art. 25 B Ziff. 1 DBA CH-FR nicht greifen. Somit ist die Besteuerung in der Schweiz zu Recht erfolgt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 27. Mai 2024 (9C_277/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2017-2018 (Tessin); Individualbesteuerung zufolge tatsächlicher Trennung; Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, sie sei in den Jahren 2017 und 2018 trotz faktischer Trennung wirtschaftlich noch nicht unabhängig gewesen, da sie über kein eigenes Bankkonto verfügte und die Kreditkarte des Ehemanns nutzte. Für diese Jahre sei eine gemeinsame Veranlagung vorzunehmen. Dieser Umstand vermag nach dem Bundesgericht an der faktischen Trennung und damit an der getrennten Veranlagung der Eheleute nichts zu ändern. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 29. Mai 2024 (9C_526/2023): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2020 (Waadt); Abzugsfähigkeit des Einkaufs in die berufliche Vorsorge zufolge Scheidung; streitbetroffen war, ob ein Einkauf in die berufliche Vorsorge zufolge Scheidung im Jahr vor dem Teilbezug des Kapitals abzugsfähig ist. Zur Schliessung der Vorsorgelücke nach Scheidung teilte der Pflichtige diese auf die Anzahl Jahre bis zum Rentenalter und tätigte jährlich entsprechende Einkäufe. In Bezug auf den letzten Einkauf stellte sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt, es liege eine Steuerumgehung vor. Das Kantonsgericht verneinte das Vorliegen einer Steuerumgehung, was das Bundesgericht bestätigte. Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung.
  • Urteil vom 6. Juni 2024 (9C_135/2023) - zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer (2015); die Steuerpflichtige hatte eigene Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms abgegeben und dabei die positive Differenz zwischen dem höheren Zuteilungswert und den tieferen Anschaffungskosten in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Verbuchungsvorschriften erfolgsneutral verbucht. Strittig ist, ob dieser erfolgsneutral verbuchte Gewinn eine steuerneutrale Kapitaleinlage darstellt oder aufgrund einer steuerrechtlichen Korrekturvorschrift als steuerbarer Kapitalgewinn aufzurechnen ist. Es zeigt sich, dass im Gewinnsteuerrecht keine Korrekturnormen bestehen, die ein Abweichen von der handelsrechtskonform erstellten Jahresrechnung gebieten. Es liegt deshalb ein steuerneutraler Kapitaleinlagevorgang vor. Abweisung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 10. Juni 2024 (9C_112/2024): MWST (2014-2017); Steuerausnahme betreffend Entgelte für sportliche Anlässe; strittig war die Frage, ob die Zahlungen, welche Veranstalter von Pferdesportveranstaltungen für die Durchführung derselben dem Dachverband Verein Swiss Equestrian geleistet haben, steuerbare Entgelte darstellen. Das BGer bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 18. Februar 2024), wonach es sich bei diesen Zahlungen um Entgelte für steuerbare Leistungen handle (insb. administrative Tätigkeiten). Das von den Sportlerinnen und Sportlern an die Veranstalter entrichtete Nenngeld stellte hingegen ein Entgelt für sportliche Anlässe i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG dar, womit diese von der Steuer ausgenommen sind. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Nichteintreten / Revisionsgesuche:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.