Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 10. - 16. Juni 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 16. Mai 2024 (9C_416/2023) – zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Zürich); Das BGer hatte namentlich die Fragen zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer eingetreten ist und ob die Vermietung von 28 möblierten Zimmern und die entsprechenden Liegenschaften zu Recht als selbständige Erwerbstätigkeit bzw. Geschäftsvermögen qualifiziert worden sind. Die Steuerpflichtigen machen geltend, dass die Vermietung der möblierten Zimmer keine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle, womit es sich bei den Liegenschaften auch nicht um Geschäftsvermögen handle, was eine einkommensteuerliche Höherveranlagung zur Folge hätte. Für die Zwecke der Vermögenssteuer wurde eine Reduktion des Steuerfaktors beantragt. Sowohl die Vorinstanz als auch das BGer verneinten für die direkte Bundesteuer das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses. Dieses bestehe nur, wenn mit dem Rechtsmittel ein Nachsteuer- und Bussenverfahren vermieden werden könne oder wenn die steuerliche Beurteilung für andere Rechtsgebiete verbindlich ist. Beides ist hier nicht gegeben. In Bezug auf die Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit (bzgl. Staats- und Gemeindesteuern) verwies das BGer auf die bisher unterschiedliche steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Vermietung von möblierten Wohnungen/Zimmern. Diesbezüglich sprach sich das BGer für eine Vereinheitlichung zugunsten der sozialversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise aus, zumal die nicht rein liegenschaftliche Tätigkeitskomponente bei der Vermietung möblierter Wohnungen wesentlich bedeutender sei als diejenige bei unmöblierten Wohnungen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 22. Mai 2024 (9C_531/2023): Erbschaftssteuer (Tessin); Streitig ist, ob A. als Erbe von B. eine Erbschaftssteuer bezahlen muss. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass B. seinen letzten Wohnsitz im Tessin hatte und begründete dies mit folgenden Argumenten: Der Verstorbene besass eine Aufenthaltsgenehmigung seit 2014 und unterlag seit seiner Einreise der ordentlichen Besteuerung. Er mietete eine 2.5-Zimmer-Wohnung, zahlte seine Krankenkassenprämien im Tessin und auch die Angaben in den Steuererklärungen 2014-2019 zeigten, dass er Wohnsitz im Kanton Tessin haben muss. Gemäss Art. 147 lit. a StG TI ist somit der Kanton Tessin berechtigt eine Erbschaftssteuer zu erheben. Abweisung der Beschwerde des steuerpflichtigen A.
  • Urteil vom 22. Mai 2024 (9C_2014/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2020 (Thurgau); der Kostenentscheid der Vorinstanz verletzte weder das rechtliche Gehör nor Treu und Glauben; er ist auch nicht willkürlich. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten / Revisionsgesuche:

  • Urteil vom 15. Mai 2024 (9F_7/2024): Revisionsgesuch betreffend das Urteil BGer vom 18. Januar 2024 (9F_1/2024); Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2016 (Thurgau); Die Steuerpflichtigen machen zu Unrecht geltend, dass das BGer massgebliche Aktenstücke nicht berücksichtigt habe. Abweisung des Revisionsgesuchs.
  • 9C_211/2024
  • 9C_289/2024

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.