Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 3. - 9. Juni 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 21. Mai 2024 (2F_9/2024): Amtshilfe (DBA CH-ES); Gesuch um Fristwiederherstellung betreffend das Verfahren 2C_177/2024; die Gesuchsteller berufen sich sinngemäss darauf, dass sie in Spanien und Mexiko ansässig seien und die geografische Distanz es unmöglich gemacht habe, die Beschwerde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist von allen unterzeichnen zu lassen. Bei gewissenhaftem Vorgehen hätten die Gesuchsteller ihre Beschwerde ohne Weiteres durch entsprechende Vollmachten bzw. einen bevollmächtigten Rechtsvertreter unterzeichnen und damit fristgerecht einreichen (lassen) können; Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs.
  • Urteil vom 15. Mai 2024 (9C_139/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern (Thurgau); Immobilienbewertung; vorliegend streitbetroffen ist die Bewertung einer Liegenschaft im Kanton TG. Der Steuerpflichtige macht geltend, dass bei der Bewertung der Liegenschaft ein Anteil an Mehrland (Fläche die nicht abgetrennt, überbaut oder anderweitig genutzt werden kann) auszuscheiden sei. Er vermag vor BGer jedoch nicht darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar "spezifische Eigenschaften" der Liegenschaft (steile Böschungen, etc.), macht jedoch nicht explizit und substanziiert geltend, weshalb diese auch zur für Mehrland notwendigen Unüberbaubarkeit führen. Auch sei mit Blick auf den Gehörsanspruch kein vom Steuerpflichtigen geforderter Augenschein zwingend notwendig, wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ohne Willkür zum Schluss kommt, seine dadurch gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache könne durch die Abnahme weiterer Beweise nicht erschüttert werden. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 29. April 2024 (9C_662/2023): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012-2015 (Solothurn); Aufrechnung aus simuliertem Darlehen; A. macht geltend, dass die Vorinstanz das Darlehen der von ihm gehaltenen B. AG aufgerechnet habe. Insbesondere habe sie zu Unrecht darauf abgestellt, dass bei der B. AG eine Aufrechnung wegen verdeckter Gewinnausschüttung erfolgt sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Gesellschaft präjudiziert zwar die steuerliche Beurteilung auf Ebene der Anteilsinhaber nicht. Gerade bei Einmann-Gesellschaften darf die Aufrechnung auf der Gesellschaftsebene nach der Rechtsprechung aber als Indiz dafür betrachtet werden, dass dem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung zugeflossen ist, auch wenn es den Steuerbehörden nicht verboten ist, weitere Untersuchungen anzustellen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 29. April 2024 (9C_72/2024): MWST 2008-2009; private Nutzung eines Flugzeugs; absolute Verjährung der Steuerperiode 2008; betreffend die Steuerperiode 2009 kommt das BGer zum Schluss, dass die 20%-Schwelle (unter 20% privater Gebrauch keine Korrektur, über 20% liegt ein nicht unternehmerischer Bereich vor, welcher eine verhältnismässige Vorsteuerkorrektur zur Folge hat) zu Recht angewendet wurde. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen. Das Urteil des BVGer wird betreffend die Steuerperiode 2008 (infolge Verjährung) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  • Urteil vom 2. Mai 2024 (9C_86/2024): Amtliche Schätzung (St. Gallen); Streitig ist die Höhe des Verkehrswerts eines Grundstücks. Den Kantonen verbleibt sowohl bei der Wahl der anzuwendenden Methode als auch bei der Frage, ob und in welchem Mass der Ertragswert in die Bewertung einbezogen werden soll ("Kann-Vorschrift"), ein grosser Regelungs- und Anwendungsspielraum. Zusammenfassend gelingt es den Steuerpflichtigen nicht, die Festlegung des Verkehrswerts ihrer Liegenschaft durch die Vorinstanz als willkürlich infrage zu stellen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 16. Mai 2024 (9C_556/2023): Verrechnungssteuer 2014; die beschwerdeführenden Eheleute verlangten die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf einer durch sie nicht deklarierten Dividende aus dem Jahr 2014 welche im Nachsteuerverfahren aufgerechnet wurde. Da der Antrag auf Rückerstattung erst im Jahr 2019 – im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Nachsteuerveranlagung – erfolgte, wies das kantonale Steueramt den Antrag wegen Verwirkung infolge Zeitablaufs ab. Das BGer stützte die Argumentation des kantonalen Steueramtes und bestätigte, dass die dreijährige Verjährungsfrist auch bei Fällen fahrlässiger Nichtdeklaration gelte, wobei es offen lies, ob ein solcher Fall überhaupt erst vorliegt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.