Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 30. Mai - 6. Juni 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 11. Mai 2022 (2C_727/2021): Mehrwertsteuer 2012 – 2015; Im selben Gebäude wie die Apotheke A. AG befinden sich mehrere Therapieräume, in welchen medizinische Behandlungen angeboten werden. Die A. AG hat mit verschiedenen Therapeuten/Therapeutinnen Mietverträge abgeschlossen. Die ESTV hat eine Ermessensveranlagung vorgenommen, da die Umsätze der Therapeuten/Therapeutinnen nicht verbucht wurden. Die ESTV ist zum Schluss gelangt, dass die A. AG als Betreiberin des Therapiezentrums nach aussen aufgetreten sei. Gegen einen eigenständigen Aussenauftritt der Therapeuten/Therapeutinnen spreche der Online-Auftritt des Therapiezentrums, die einzelnen Personen werden nirgends ausdrücklich erwähnt, sie sind in die Arbeitsorganisation der A. AG eingebunden und die A. AG preist diese Leistungen an. Unbestritten ist, dass die Therapeuten/Therapeutinnen für die Zwecke der direkten Steuern und der Sozialversicherungen als selbständig erwerbstätig gelten. Die Rechnungsstellung erfolgte direkt von den Therapeuten/Therapeutinnen an die Kunden. Jedoch sind alle Therapeuten/Therapeutinnen unter der Umsatzschwelle von Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG geblieben. Vor diesem Hintergrund überwiegen vorliegend die Anhaltspunkte dafür, dass die A. AG als Betreiberin des Therapiezentrums gegenüber den Kunden als Leistungserbringerin aufgetreten ist. Dass das Entgelt zumindest in einem ersten Schritt nicht der Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin sondern den Therapeuten/Therapeutinnen zugeflossen ist, schadet nicht. Wie die beiden Parteien das Entgelt untereinander aufteilen, ist eine Frage des mehrwertsteuerlichen Innenverhältnisses. Abweisung der Beschwerde der A. AG.
  • Urteil vom 11. Mai 2022 (2C_798/2021): Einfuhrsteuer; Beschlagnahme; obschon nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die archäologischen Objekte tatsächlich seit dem Kauf im Jahr 2007 bzw. seit 1999 in der Schweiz lokalisiert gewesen sein könnten, ist es jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund des ausländischen Wohnsitzes und des fehlenden Bezugs des Beschwerdeführers zur Schweiz einen hinreichenden Verdacht dafür angenommen hat, dass der Beschwerdeführer die Objekte erst kürzlich in die Schweiz verbracht habe; keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte; Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.