Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 22. - 28. Mai 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 27. April 2023 (9C_215/2023): Grundbuchgebühren Tessin; Art. 954 Abs. 1 ZGB hindert die Kantone nicht daran, auf die Eintragung ins Grundbuch eine Kombination von Gebühr und Steuer zu erheben. In Bezug auf eine allfällige Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV durch den zweistufigen Tarif bei der strittigen Abgabe fehlt eine genügende Begründung durch die Beschwerdeführerin. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 1. Mai 2023 (9C_658/2022): Staats- und Gemeindesteuern 2012-2014 (Waadt); Streitig ist, ob eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit und somit die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verlustabzüge, d.h. jene im Zusammenhang mit der Amortisation der Darlehen, die er der D. GmbH und F. GmbH gewährt hat, sowie die von diesen beiden Gesellschaften nicht bezahlten Honorare, zum Abzug zugelassen werden können. In Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die Pauschalhonorare, welche vierteljährlich auf der Grundlage eines Mandatsvertrages in Rechnung gestellt wurden, lassen nicht auf eine wirtschaftliche Unabhängigkeit schliessen. Zudem wurden diese Honorare über 3 Jahre hinweg nie ausbezahlt, was Zweifel an der Absicht einer Gewinnerzielung erweckt. Weitere Indizien für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind nicht vorhanden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 8. Mai 2023 (9C_148/2023): Grundstückgewinnsteuer Zürich 2021; Die Beschwerden des Steuerpflichtigen der Gehörsverletzung, die fehlende Zuständigkeit der Belegenheitsgemeinde zur Erhebung von Steuern und die fehlenden Originalunterschriften auf dem Urteil des Steuerrekursgerichts werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.