Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 23. - 29. Mai 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 21. April 2022 (2C_702/2020): Direkte Bundessteuer 2012 (Zürich); Das Steueramt Zürich hat einen Liegenschaftsverkauf als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die Beschwerdegegner nur ihr privates Vermögen verwaltet hätten. Um die Verwaltung privaten Vermögens handle es sich selbst dann, wenn das Vermögen umfangreich sei, professionell verwaltet werde und kaufmännische Bücher geführt werden. Dies gilt sogar noch dort, wo der Eigentümer seine Liegenschaft überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass nicht von selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann, wenn die vorgenommenen Investitionen keinen gewerblichen Charakter aufweisen. Der Verkauf gehe nicht auf ein gewinnstrebiges und planmässiges Verhalten zurück, sondern auf das Ausnützen einer sich bietenden Gelegenheit. Die Gegenargumente des Steueramts sind nicht überzeugend. Abweisung der Beschwerde des Steueramts.
  • Urteil vom 4. Mai 2022 (2C_1027/2020): Kausalabgaben (Wasseranschlussgebühren); Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen, soweit darauf eingetreten wird.
  • Urteil vom 9. Mai 2022 (2C_799/2021): Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2015-2016 (Graubünden); B. hatte in ihrem Testament die von ihr errichtete Anstalt in Liechtenstein als alleinige Begünstigte ihres Nachlasses eingesetzt und sich im (späteren) Beistatut als einzige Begünstigte der Anstalt zu Lebzeiten mit einer Nachfolgeregelung bei ihrem Ableben ("secondary beneficiary") bezeichnet. Letztere sieht unter anderem eine tranchenweise Zuwendung an den beschwerdeführenden A. vor. Streitig war, ob die nach dem Ableben von B. entsprechend erfolgten Zuwendungen der Anstalt an A. als einkommenssteuerfreier Vermögensanfall infolge Vermächtnis oder Schenkung qualifiziert werden konnten. Zwar hat B. mit dem Beistatut zu Lebzeiten den Willen manifestiert, A. nach ihrem Ableben etwas zuzuwenden; sie hat aber bewusst den indirekten Weg über die Anstalt gewählt. Zwischen B. und A. hat es weder eine rechtliche Beziehung noch eine direkte Zuwendung gegeben. Die Anstalt ist vorliegend spätestens mit dem Tod ihrer Errichterin B. als steuerrechtlich eigenständiges Rechtssubjekt zu betrachten. Sie stellt kein blosses "Nachlassvehikel" dar. Zwar führt die Anstalt das gewidmete Vermögen dem von der Errichterin vorgegebenen Zweck zu und wird insoweit vollziehend tätig; dies führt aber nicht dazu, dass die Zuwendungen an die Begünstigten steuerrechtlich als Schenkung oder Zuwendung von Todes wegen (mittelbar) der Errichterin/Erblasserin B. zugerechnet werden können. Dass dadurch eine Besteuerung auf Stufe Anstalt und auf Stufe der Begünstigten erfolgt, führt mangels eines identischen Steuersubjekts zu zwar zu einer Doppelbelastung, nicht aber zu einer Doppelbesteuerung und rechtfertigt somitkeinen Durchgriff. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt vorliegend ebenfalls nicht in Frage, da im vorliegenden Fall die Steuerausnahme von Art. 24 lit. a DBG grundsätzlich an die zivilrechtlichen Begriffe des Vermächtnisses und der Schenkung anknüpft. Schliesslich ist auch von keinem Schenkungswillen der Anstalt an A. auszugehen. Die Steuerausnahme greift somit nicht. Abweisung der Beschwerde von A.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.