Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 21. - 27. Mai 2018 publiziert wurden.
- Urteil vom 3. Mai 2018 (2C_360/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Basel-Stadt); die Steuerpflichtige hatte steuerrechtlichen Wohnsitz in Basel-Stadt und verbrachte gemäss den eigenen Angaben das Jahr 2012 durchwegs in Indien; das kantonale Steueramt erachtete den Auslandaufenthalt als nicht nachgewiesen, weshalb die Steuerpflichtige dem Kanton persönlich zugehörig geblieben sei; die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.
- Urteil vom 7. Mai 2018 (2F_6/2018): Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 2C_251/2018 vom 16. März 2018 (vgl. unseren Beitrag vom 8. April 2018).
- Urteil vom 7. Mai 2018 (2C_318/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2011-2013 (Thurgau); die streitbetroffene Fusion erfolgte zu Buchwerten; die Steuerpflichtige übernahm Vorräte von insgesamt CHF 497'000 und verbuchte in den Steuerperioden 2011-2013 Abnahmen des Warenbestandes um CHF 46'000, CHF 101'000 und CHF 31'000, indem sie erfolgswirksam passivseitige «Warenlagerreserven» bildete; die Veranlagungsbehörde hielt den eingebuchten Warenbestand von CHF 497'000 insgesamt für nicht werthaltig, unter anderem, weil ordnungsmässige Inventare fehlten und die übernommene Gesellschaft zuletzt einen Mietaufwand von lediglich CHF 2'000 ausgewiesen habe, was zur Unterbringung der Waren nicht ausreiche; entsprechend wurden die Abschreibungen auf den als Nonvaleur betrachteten Posten in vollem Umfang aufgerechnet; die Vorinstanz hat bundesrechtskonform und willkürfrei erwogen, dass die Steuerpflichtige elementar gegen die Inventarpflicht verstossen habe; Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
- Urteil vom 7. Mai 2018 (2C_612/2017): Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Bern); die Steuerpflichtigen deklarierten in der Steuererklärung 2014 zwar im Wertschriftenverzeichnis die Aktien zu ihrem Vermögenswert; dagegen liessen sie das Feld, in welchem die empfangenen Dividenden in der Höhe von CHF 200'000 einzusetzen gewesen wären, leer; sowohl bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen als auch bei der «überholenden» steueramtlichen Abklärung fehlt es an einer ursprünglichen Selbstdeklaration des betreffenden Vermögenswerts bzw. der verrechnungssteuerbelasteten Einkunft i.S.v. Art. 23 VStG; Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
- Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:
- Urteil vom 3. Mai 2018 (2C_248/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2002-2009 (Solothurn); auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Urteil vom 30. April 2018 (2C_367/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer (Bern); Revision der Veranlagungen 2006-2007; auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.