Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 20. - 26. Mai 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 15. April 2024 (9C_692/2023): Staats- und Gemeindesteuern (Genf) und direkte Bundessteuer 2008 sowie 2011-2016; Eine Revision ist ausgeschlossen, sofern die Beweismittel nach zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend vorgebracht werden können. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. April 2024 (9C_693/2023): Staats- und Gemeindesteuern (Genf) und direkte Bundessteuer 2011-2016 (Busse wegen Steuerhinterziehung); Soweit vermeintliche Verfahrensfehler (fehlendes Protokoll bei der Einvernahme) erst vor Bundesgericht vorgebracht werden, verstösst dies gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. April 2024 (9C_685/2023): Staats- und Gemeindesteuern (Bern) und direkte Bundessteuer 2018; Im Umfeld der harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden besteht kein Anlass zur Vermutung, dass "Gerichtsferien" bestünden bzw. dass andernfalls in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die (Nicht-) Anwendbarkeit des Fristenstillstandes hingewiesen werden müsste. Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuch der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 1. Mai 2024 (9C_604/2022): Staats- und Gemeindesteuern  (Solothurn) und direkte Bundessteuer 2020; Streitig ist, ob die zu beurteilende Leistung, nämlich der unterpreisige Erwerb der Aktien der D. AG durch die Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit für die Gesellschaft ist und entsprechend ein geldwerter Vorteil aus Mitarbeiteraktien gemäss Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 17a-d DBG darstelle. Unbestritten bezweckte der Aktientransfer, die ursprünglich geschaffene, ungewöhnliche Situation zu korrigieren, als deren Folge das gesamte Aktienkapital durch A.B. gehalten wurde, der als einziger am gemeinsamen Projekt der beiden Ehepaare zu keinem Zeitpunkt aktiv mitarbeitete. Dass der Transfer in beträchtlichem Ausmass unterpreisig war, spricht zumindest in Bezug auf die beiden Beschwerdeführer noch zusätzlich für einen tatsächlichen Zusammenhang mit der wertsteigernden und Gewinne generierenden Mitarbeit im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 1. Mai 2024 (9C_726/2022): Staats- und Gemeindesteuern  (St. Gallen) und direkte Bundessteuer 2013; Die Holding der beschwerdeführenden Eheleute erwarb 2013 von diesen eine 100%-Beteiligung an einer überschuldeten Gesellschaft für CHF 0.-. Das Steueramt sah darin eine preislich überhöhte Übernahme und rechnete den Eheleuten eine geldwerte Leistung im Umfang der Überschuldung auf. Das BGer kommt zum Schluss, dass eine geldwerte Leistung vorliegt, dies jedoch in Höhe der Schuld der Eheleute gegenüber der von der Holding übernommenen Gesellschaft (Aktivdarlehen). Grund für die Aufrechnung sei, dass durch die gleichzeitige Übernahme der Schulden der bisherigen Aktionäre der übernommenen Gesellschaft (Eheleute) dieser gegenüber (Forderung der Gesellschaft gegenüber Aktionär, Aktivdarlehen) und deren mit einem Rangrücktritt belasteten Forderungen gegen die übernommene Gesellschaft (Schulden der Gesellschaft gegenüber Aktionär, Passivdarlehen), die Holding im Ergebnis die Eheleute von ihrer «Einschusspflicht» in die übernommene Gesellschaft befreite (verdeckte Gewinnausschüttung der Holding an die Eheleute). Teilweise Gutheissung der Beschwerde der steuerpflichtigen Ehegatten (betr. Höhe der Aufrechnung).
  • Urteil vom 2. Mai 2024 (9C_87/2024): Staats- und Gemeindesteuern (Schaffhausen) und direkte Bundessteuer 2015-2017; Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der geschäftsmässigen Begründetheit von Zuwendungen lediglich vom Interesse der Steuerpflichtigen und nicht von demjenigen der gesamten Unternehmensgruppe ausging. Zudem wurde die Aufwertungsreserve auf Liegenschaften zu Recht zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. Die Steuerpflichtige verkennt, dass Art. 670 Abs. 1 aOR in erster Linie nicht dazu dienen sollte, eine Unterbilanz aufgrund von übermässigen Gewinnentnahmen, sondern aufgrund von operativen Verlusten zu beseitigen. Diesfalls kann der Verlust steuerlich mit dem Aufwertungsgewinn verrechnet werden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.