Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 17. - 23. Mai 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 26. März 2021 (2C_543/2020): Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Aargau); umstritten war, ob Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG nur bei einer Kapitalauszahlung innerhalb von drei Jahren seit dem Einkauf greift oder ob diese Bestimmung den steuerlichen Abzug des Einkaufs bereits dann ausschliesst, wenn innerhalb von drei Jahren zwar kein Kapital ausbezahlt, aber eine Kapitalleistung fällig wird. Die verobjektivierte Missbrauchsregelung von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG ist nicht auf Fälle auszudehnen, in denen dem Steuerpflichtigen innerhalb der Dreijahresfrist effektiv kein Kapital ausbezahlt wurde, obschon er eine Kapitalauszahlung infolge der Fälligkeit der Leistung bereits innerhalb der Dreijahresfrist hätte verlangen können. Die Argumentation des Steueramtes, wonach das Fälligkeitsdatum massgeblich ist, weil die Kapitalleistung ab diesem Zeitpunkt als steuerlich zugeflossen zu gelten habe, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerde des Steueramtes erweist sich damit als unbegründet und wird abgewiesen.
  • Urteil vom 22. April 2021 (2C_400/2020, 2C_405/2020): Direkte Bundessteuer sowie Staatssteuer 2011 (Solothurn): Die Würdigung der Vorinstanz erweist sich insoweit als rechtswidrig, als diese erwogen hat, die gesamten seitens der Gesellschaft geleisteten Sponsoringbeiträge hätten einen (zumindest indirekten) Werbeeffekt und seien daher geschäftsmässig begründet; Aufteilung der Sponsoringleistungen und der entsprechenden Gegenleistungen der Empfängerin in einen geschäftsmässig begründeten Teil und eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Erhöhung des Gesellschafterkontokorrents und ihre rechtliche Beurteilung als geldwerte Leistung ist insgesamt nicht zu beanstanden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steueramtes (Verfahren 2C_400/2020) und Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers (Willensvollstreckers)(Verfahren 2C_405/2020).
  • Urteil vom 07. Mai 2021 (2C_22/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Genf); Eigenmietwert; Vorliegend ist A. nicht einverstanden mit der Ermittlung des Eigenmietwerts. Der Eigenmietwert in Genf wird auf der Grundlage eines zu beantwortenden Fragebogens ermittelt. Der Grundeigenmietwert hängt von der Wohnfläche und den Anzahl Räumen ab. Sodann wird dieser Wert aber mit einem Koeffizienten multipliziert, um der Art der Wohnung, der Ausstattung, dem Alter und den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Da es sich vorliegend um eine Liegenschaft in der Bauzone handelt, sind die örtlichen Begebenheiten zwingend miteinzubeziehen, was vorliegend nicht geschehen ist. Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen A. und Rückweisung an die kantonale Vorinstanz zur Neubestimmung des Eigenmietwerts.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.