Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 8. - 14. Januar 2024 publiziert wurden:
- Urteil vom 7. Dezember 2023 (9C_312/2023) - zur Publikation vorgesehen; Handänderungssteuer des Kantons Freiburg; A AG übernahm von der E AG die Leitung des vertraglichen Anlagefonds B und wurde als neue Eigentümerin der Grundstücke des Fonds B im Grundbuch eingetragen. Das zuständige Grundbuchamt sah dies als eine handänderungssteuerpflichtige Übertragung an. Das BGer verwies auf seinen Leitentscheid BGE 148 II 121, der die Erhebung der Handänderungssteuer bei Wechsel der Fondsleitung (zivilrechtliche Handänderung) geschützt hatte. Weitere Argumente der A AG verwarf das BGer, insb. hielt es fest, dass sofern der Fondsleitungswechsel im Interesse der Anleger liegt, eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer auf die Anleger auch überwälzt werden darf; Abweisung der Beschwerde der A AG.
- Urteil vom 18. Dezember 2023 (9C_750/2023): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2008 (Zürich); Streitig und zu prüfen ist die im Nachsteuerverfahren vorgenommene Aufrechnung aufgrund einer geldwerten Leistung seitens der Gesellschaft an den ehemaligen Alleinaktionär. Die Erben sind der Ansicht, dass das Nachsteuerverfahren keine gesetzliche Grundlage finde, weil bereits im seinerzeitigen Veranlagungsverfahren zu klären gewesen wäre, ob die Steuererklärung vollständig sei und dass das Verwaltungsgericht vom Modell Marge ausgehe, obwohl im Nachsteuerverfahren schlüssig vorgetragen worden sei, dass die Gesellschaft dem Modell Kommission gefolgt sei. Die Erbinnen scheinen davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Urteils 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022 (siehe unseren Beitrag vom 27. Februar 2022) im vorliegenden Verfahren mehr oder minder zur vollständigen Disposition stünden und der Fall damit insgesamt neu aufgerollt werden könne. Dem ist nicht so. So gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den zweidimensionalen Sachverhalten zwar, dass auf Ebene des Anteilsinhabers kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus besteht. Insbesondere folgen Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung auf der Ebene der Gesellschaft einerseits und der Ebene des Anteilinhabers andererseits einer jeweils eigenen Logik. Eine erneute rechtliche Beurteilung einerseits und der Ebene des Anteilsinhabers andererseits ist unerlässlich, zumal es sich bei der Gesellschaft und der an ihr beteiligten Person um zwei voneinander unabhängige Rechts- und Steuersubjekte handelt. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweisführungs- und die Beweislast hat aber ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Ebene der Gesellschaft rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt wie gegenüber der Gesellschaft (Urteile 9C_624/2022 vom 15. März 2023 E. 5.2.5., siehe unseren Beitrag vom 02. April 2023). Diesen Anforderungen werden die von den Erbinnen erhobenen Einwände nicht gerecht. Die Veranlagungsbehörde hat im vorliegenden Zusammenhang an sich nichts anderes getan, als auf Ebene des Alleinaktionärs dieselbe Aufrechnung vorzunehmen, die sie bereits (rechtskräftig) auf Ebene der Gesellschaft getätigt hatte. Abweisung der Beschwerde.
Nichteintretens- und Abschreibungsentscheide:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.