Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 6. - 12. Januar 2020 publiziert wurden.
- Urteil vom 16. Dezember 2019 (2C_1009/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Zürich); streitig war die einkommenssteuerrechtliche Behandlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die den Steuerpflichtigen aufgrund dessen belastet wurde, dass sie ein bestehendes Darlehensverhältnis (Festhypothek) vor Ablauf der Vertragsdauer kündigten und alsdann zu einem anderen Finanzinstitut überzugehen wünschten. Wie das BGer bereits in zwei früheren Leitentscheiden (vgl. BGE 143 II 382 und 143 II 396) abschliessend entschieden hatte, fällt für die vorliegende Fallkonstellation eine Gleichstellung der Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Schuldzins ausser Betracht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 16. Dezember 2019 (2C_44/2019): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (Waadt); die Entschädigung für die vorzeitige Beendigung eines Mietvertrages in Form einer Kapitalleistung zur Bezahlung der künftig höheren Miete stellt steuerbares Einkommen für den Verzicht auf die Ausübung eines Rechts (Art. 23 lit. d DBG) und nicht steuerfreien Schadenersatz dar. Auch die Entschädigung für den Umzug wäre steuerbar gewesen, worauf aufgrund des Verbots der reformatio in peius aber zu verzichten ist. Die gesamte Entschädigung ist im Zeitpunkt des Erwerbs des festen Rechtsanspruchs, vorliegend Datum des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung, steuerbar. Vom Bundesgericht aufgrund der Bindung an die Parteibegehren nicht geprüft wurde, ob die Besteuerung zum Rentensatz korrekt gewesen ist. Abweisung der Beschwerde.
- 16. Dezember 2019 (2C_209/2017): Verrechnungssteuer; Rückerstattung gemäss Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Luxembourg (CH-LU); Nutzungsrecht der LU-Gesellschaft bei Ausleihung von CH-Aktien gegen verzinsliche Geld-Sicherheiten (sog. «collateralised financing»-Geschäft) von einer GB-Gesellschaft an die LU-Gesellschaft, der Leistung einer Ausgleichszahlung und der Rückübertragung von Aktien gleicher Art und Menge einzig zur Vereinnahmung der Erträge in LU und der anschliessenden Weiterleitung nach GB, um von einer vorteilhaften Besteuerung der Ausgleichszahlung in GB zu profitieren, aufgrund Vorliegens einer vertraglichen Verpflichtung zur Weiterleitung und damit einer Durchlaufgesellschaft verneint. Abweisung der Beschwerde.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.